Der CBAM-Bericht für das dritte Quartal 2024 soll tatsächliche Emissionsdaten enthalten. Wie müssen Unternehmen vorgehen, wenn sie keine Daten von ihren Lieferanten erhalten?
Der CBAM-Bericht für das dritte Quartal 2024 erfordert, dass berichtspflichtige CBAM-Importeure zum ersten Mal tatsächliche Emissionsdaten verwenden. Bisher war es möglich, auf Standardwerte zurückzugreifen. Eine Verlängerung für die Möglichkeit, weiterhin Standardwerte zu verwenden, gibt es nicht.
Importeure müssen Bemühungen nachweisen
Viele Unternehmen stehen vor der Herausforderung, dass ihre Lieferanten in Drittländern diese Daten nicht zur Verfügung stellen. Die EU-Kommission und die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informieren über das richtige Vorgehen: Unternehmen müssen nachweisen, dass sie sich um tatsächliche Emissionsdaten für ihre Importe bemüht haben. Die Nachweise sind im CBAM-Übergangsregister über das Feld “Kommentare“ einzureichen.
Fehlen die tatsächlichen Emissionsdaten im Bericht, gilt dieser als unvollständig. Die zuständigen nationalen Behörden haben die Möglichkeit, Sanktionen zu verhängen. Die Höhe liegt zwischen zehn und 50 Euro pro nicht gemeldeter Tonne CO2-Emissionen. Die DEHSt weist darauf hin, dass sie von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen wird. Folgende Punkte finden dabei Berücksichtigung: Importeure müssen nachweisen, dass sie alle möglichen Maßnahmen ergriffen haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden. Sie müssen plausibel darlegen, dass alle zumutbaren Schritte unternommen wurden und die weitere Ermittlung der tatsächlichen Daten unverhältnismäßig aufwendig gewesen wäre. Zudem werden weitere Unstimmigkeiten im Bericht berücksichtigt.
DEHST
Geänderte Berichtspflichten ab Q3 2024
In der Übergangsphase sind ab dem 3. Quartal 2024 von CBAM-Anmeldern geänderte Berichtspflichten zu beachten. Bei der Ermittlung der eingebetteten CO2-Emissionen besteht nach Artikel 4 Absatz 3 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 ab dem 01.08.2024 nicht mehr die Möglichkeit zur Verwendung von Standardwerten.
CBAM-Anmelder sind verpflichtet, ab dem 01.08.2024 für jede Einfuhr von CBAM-Waren, die tatsächlichen Emissionen nach den Berechnungsmethoden gemäß Art. 4 Absatz 1 oder Absatz 2 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zu ermitteln und zu berichten.
Sollten dem CBAM-Anmelder keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den importierten CBAM-Waren zur Verfügung stehen, muss dieser darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.
Die DEHSt hat bei der Entscheidung über die Einleitung eines Korrekturverfahrens nach Artikel 14 der CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 einen Ermessensspielraum.
Wenn der CBAM-Anmelder in seinem CBAM-Bericht für die Berechnung der eingebetteten Emissionen keine tatsächlichen Emissionen verwendet hat, wird die DEHSt von Ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen. Die DEHSt wird im Rahmen ihres Ermessenspielraums insbesondere berücksichtigen, ob
- der Anmelder nachvollziehbar begründet hat, dass er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und die weitere Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätte und/ oder
- nachgewiesen hat, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und
- ferner, ob weitere Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht vorliegen.
In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insbesondere die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.
Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt kann die Kommission nach Art. 35 Absatz 4 CBAM VO die DEHSt auffordern, gegenüber CBAM-Anmeldern zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.
Übergangsphase
Die Ausführungen gelten für die so genannte Übergangsphase vom 01.10.2023 bis zum 31.12.2025. Informationen zur danach folgenden Regelphase ab 01.01.2026 stellen wir zu einem späteren Zeitpunkt bereit.
Quelle: DEHSt
Weiterführende Informationen:
- Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) informiert über die geänderten Berichtspflichten ab 1. August 2024.
- FAQ der EU-Kommission Frage 74