Am 24.04.2024 steht im Europäischen Parlament die formale Verabschiedung des vieldiskutierten EU-Lieferkettengesetzes an. Die Richtlinie zielt darauf ab, Unternehmer bei der Anwendung von Menschenrechten und Umweltschutzmaßnahmen stärker in die Verantwortung zu nehmen. So sollen unter anderem Unternehmen, die auch weiterhin Zwangsarbeiter einsetzen oder z.B. schwerwiegende Umweltvergehen begehen, künftig besser ausfindig gemacht und sanktioniert werden können. Zudem sollen Einfuhr, Ausfuhr und das Inverkehrbringen von Waren gesetzeswidrig agierender Produktionsstätten auf dem EU-Binnenmarkt verboten werden.

Um die Richtlinie praxistauglicher zu gestalten und die bürokratische Mehrbelastung, insbesondere für kleinere und mittlere Betriebe, möglichst gering zu halten, wurden bis zuletzt Änderungen am Gesetz vorgenommen. Die für die künftige Anwendung des Lieferkettengesetzes entscheidenden Faktoren (Mitarbeiterzahl, Nettoumsatz weltweit) wurden infolgedessen deutlich erhöht und in folgende Stufen gegliedert:

  • 3 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt die Richtlinie für Unternehmen mit mindestens 5000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 1,5 Milliarden Euro
  • 4 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt die Richtlinie für Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 900 Millionen Euro
  • 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt die Richtlinie für Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 450 Millionen Euro

Darüber hinaus wurden sämtliche Sonderregelungen für Unternehmen aus bestimmten Bereichen (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Nahrungsmittelindustrie, Textilindustrie) mit zuvor deutlich strengeren Vorgaben aus dem Gesetzestext gestrichen, können jedoch nachträglich wiederaufgenommen werden. Eine in das Gesetz implementierte Überprüfungsklausel von Einzelfällen macht dies möglich.

Bei nachgelagerten Aktivitäten wie Vertrieb, Transport und Lagerung werden ausschließlich direkte Geschäftsbeziehungen, welche im Auftrag des Unternehmens zustande kommen, für die nötigen Sorgfaltspflichten unter die Lupe genommen werden. Erwähnenswert ist hierbei die Streichung der Entsorgung von Produkten aus der Definition nachgelagerter Aktivitäten.

Die Voraussetzungen für die Klagebefugnis zur zivilrechtlichen Haftbarkeit von Unternehmern wurden hingegen nur leicht angepasst und bleiben weitestgehend strikt.

 

Quellen: DIHK, ra-moellenhoff.de