Der Ball liegt im Spielfeld der Briten: Das Vereinigte Königreich (VK) muss dem Europäischen Rat (Staats- und Regierungschefs der EU-Mitglieder) mitteilen, aus der EU austreten zu wollen.
Nach dieser Mitteilung greift Artikel 50 des EU-Vertrages, der festlegt, dass ein Abkommen ausgehandelt werden soll, in dem die Einzelheiten des Austritts bestimmt werden. Der Europäische Rat ermächtigt die EU-Kommission mit den Verhandlungen des Austrittsabkommens und legt die Verhandlungslinien fest, denen die Kommission folgen muss. Die Verhandlungen müssen in zwei Jahren abgeschlossen werden. Eine Fristverlängerung ist durch einstimmigen Beschluss der EU-Regierungschefs möglich.
Das ausgehandelte Austritts-Abkommen muss mit einer qualifizierten Mehrheit des Europäischen Rates beschlossen werden und wird auch dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vorgelegt. Je nach Art des Abkommens ist es nicht ausgeschlossen, dass auch die nationalen Parlamente darüber beraten müssen. Übergangsfristen können vereinbart werden.
Änderungen für deutsche Unternehmen treten frühestens in zwei Jahren, möglicherweise erst in vier bis fünf Jahren ein. Das Ausmaß der Veränderungen hängt von den vereinbarten Regelungen zwischen dem VK und der EU ab. Verschiedene Vertragsmodelle sind denkbar:
Quelle IHK-News 07/2016 :