Am 23. Oktober 2025 hat die Europäische Union ihr 19. Sanktionspaket beschlossen. Am 24.10.2025 trat es in Kraft. Der inhaltliche Regelungsbereich bezieht sich diesmal besonders auf drei Sektoren

  • Dienstleistungssektor: Auch der Dienstleistungssektor wird weiter beschränkt durch den überarbeiteten Art. 5n, insbesondere um die Stärkung der technologischen Fähigkeiten Russlands zu vermeiden, in dem die Erbringung von bestimmten kommerziellen weltraumgestützten Diensten, bzw. KI-Diensten sowie Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdiensten untersagt wird. Ebenso werden andere Ingenieurdienstleistungen weiter beschränkt sowie zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen: geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektion, Untergrunduntersuchung, Oberflächenuntersuchung und kartografische Arbeiten. Eine vergleichbare Erweiterung verbotener Dienstleistungen gibt es auch gegenüber Belarus.
  • Energiesektor: U.a. ein vollständiges Importverbot für russisches Flüssigerdgas (LNG) ab April 2026 nach Artikel 3ra VO (EU) 833/2014. Für langfristige Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die vor dem 17. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Ausnahme und das Verbot erst ab dem 1. Januar 2027.
  • Finanzsektor: Transaktionsverbote für Banken. Hierbei geht es um das Verbot von Transaktionen mit den russischen Zahlungsdienstleistern MIR und Fast Payment System. Darüber hinaus dürfen Russen/Belarussen und russischen/belarussischen Unternehmen keine Dienstleistungen im Kryptowährungssektor mehr gewährt werden.

Neu im Paket ist ein Mechanismus, der die Bewegungsfreiheit russischer Diplomaten in der EU einschränkt. Sie müssen Reisen in andere Staaten als die, in denen sie akkreditiert sind, vorher anmelden. Diese Staaten wiederum dürfen den Transit oder die Einreise der Diplomaten beschränken. Ob das nur eine kleine Nickeligkeit darstellt oder sich tatsächlich zur Spionageabwehr eignet, wird sich dann zeigen.

Für Unternehmen außerdem wichtig: Die Güterliste in Anhang XXIII wurde erheblich erweitert. Es gibt weitere 45 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, aber auch veränderte Güterlisten und die Erweiterung auf Rohstoffe.

Näheres ist auf der Zoll-Webseite zu finden: Zoll online – Russland

Fazit – Was ist jetzt für Sie zu tun?

  • Anpassung interner Prozesse, sofern erforderlich Stopp bisheriger Im-/Exportbeziehungen
  • Kommunikation im Unternehmen – ggf. Schulung über die Inhalte des 19. Sanktionspakets.
  • Güter- und Dienstleistungskontrolle – Listenkontrollen

 

Hierzu auf nationaler Ebene

Das neue Sanktionsstrafrecht geht in den Bundesrat und wird voraussichtlich genau so in Kürze durch den Bundestag beschlossen werden. Wesentlichste Änderung:

  • Schärfung der Straftatbestände, sodass alle Verbote und Handlungspflichten nach den verschiedenen Embargos, Russland, Belarus und Iran, als Tatbestand genau formuliert sind. Dies präzisiert das Gesetz und erleichtert die Strafverfolgung.
  • Erhöhung der Strafen, dergestalt, dass einzelne Verfehlungen zukünftig nicht mehr als Ordnungswidrigkeit sondern als Straftat definiert sind, und Erhöhung des möglichen Bußgeldes auf 40 Mio EUR.

Formulierung eines Straftatbestandes für Leichtfertigkeit, also bewusste Nicht-Organisation des Unternehmens und dadurch bedingte fahrlässige Verfehlungen im Dual – Use Bereich.

 

Quelle: Newsletter 10/2025 Dr. U. Möllenhoff/Schlagbaum vom 27.10.2025

Weitere Informationen finden Sie hier: Zoll online – Russland und BAFA – Russland