Am 3. Mai 2024 hat die EU-Kommission eine neue Mitteilung zur Anwendung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Eine Kumulierungszone ist ein Zusammenschluss mehrerer Länder, die untereinander Präferenzabkommen mit einheitlichen Ursprungsregeln vereinbart haben. Werden also bei der Herstellung von Waren in einem Land der Kumulierungszone Vormaterialien aus einem anderen Land der Kumulierungszone verwendet, gelten diese Vormaterialen im Rahmen der Pan-Euro-Med-Zone als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und es kann dafür eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden.
In der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone wird die diagonale Kumulierung eingesetzt. Für die Anwendung der diagonalen Kumulierung müssen mindestens drei Partnerländer untereinander Präferenzabkommen abgeschlossen haben, deren Ursprungsregeln einheitlich sind. So kann gewährleistet werden, dass das System der diagonalen Kumulierung zwischen einzelnen Vertragsparteien eingesetzt werden kann, obwohl noch nicht alle Länder des Bündnisses alle Präferenzabkommen abgeschlossen haben.
Neben den aktualisierten Tabellen enthält die Veröffentlichung eine Bekanntmachung bzgl. der elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED. In dem Anhang befindet sich das Startdatum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, sowie Links zur Überprüfung der Echtheit der Bescheinigungen für die Partnerländer Norwegen, Marokko, Israel und die Türkei.
Quelle: zoll.de, IHK Schwaben, EUR-Lex