Neufassung der Bekanntmachungen zu Endverbleibserklärung nebst Muster

Mit den Bekanntmachungen vom 31. Oktober 2024, die am 9. Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden und am heutigen Tag in Kraft treten, hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die bisherigen Bekanntmachungen vom 1. August 2017 überarbeitet und aktualisiert. Die alten Bekanntmachungen treten rechtlich außer Kraft.

Im Vergleich zu den bisher gültigen Bekanntmachungen wurden insbesondere die Anforderungen an die Unterschriften und die Aufbewahrung der Endverbleibserklärungen aktualisiert. Folgende zwei Formen der Unterschrift durch den Endverwender werden vom BAFA akzeptiert:

  1. Handschriftliche Unterschrift oder
  2. Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Art.26 der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014).

Nicht mehr erforderlich ist zudem die Einreichung der Original-Endverbleibserklärung im Rahmen der Antragstellung. Es genügt zukünftig die Einreichung einer digitalen Kopie der Endverbleibserklärung beim BAFA im Rahmen der Antragstellung. Diese digitale Kopie ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Bei anhängigen, aber noch nicht beschiedenen Anträgen bedarf es grundsätzlich keiner neuen Endverbleibserklärung. Sofern Sie bereits von Ihren Kunden Endverbleibserklärungen nach den bisherigen Mustern angefordert haben, müssen Sie Ihren Kunden nicht erneut um eine neue Endverbleibserklärung bitten.

Darüber hinaus sind die Muster der Anlagen C 6 und C 7 für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland, soweit diese in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind (Anlage C 6) sowie für unmittelbare und mittelbare Ausfuhren von gelisteten Dual-Use-Gütern nach Russland oder zur Verwendung in Russland (Anlage C 7 in Abweichung zur Anlage C 1) neu hinzugekommen.

Die Bekanntmachungen, die beiden neuen Muster C 6 und C 7 sowie weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAFA unter Aussenwirtschaft / Ausfuhrkontrolle / Antragsstellung / Endverbleibsdokumente.

Zudem hat das BAFA das Merkblatt zu den Endverbleibsdokumenten entsprechend aktualisiert. Das Merkblatt finden Sie hier.

Publikation

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)