Am 22. Januar 2025 wurde die neugefasste Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuerwaffenverordnung“) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Damit wird die bisher gültige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 maßgeblich überarbeitet.
Wesentliche Ziele der Verordnung sind:
- Die Neuregelung der Behandlung der Ausfuhr doppelt erfasster Güter (Güter, die sowohl von Anhang I der EU-Feuerwaffenverordnung als auch von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst sind) mit dem Ziel der überschneidungsfreien Abgrenzung der Anwendungsbereiche der EU-Feuerwaffenverordnung und nationalen Ausfuhrregelungen,
- Einbeziehung bestimmter Kriegsschusswaffen der Kriegswaffenliste (Anlage § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG) (u. a. Nr. 29, Nr. 30, Nr. 50, Nr. 51 Kriegswaffenliste) in beschränkten Fallgestaltungen,
- die Harmonisierung der Einfuhr von Feuerwaffen,
- die Erhöhung der Transparenz und der Rückverfolgbarkeit durch die Einführung von Kennzeichnungspflichten,
- die Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten,
- die Einführung eines elektronischen Lizenzierungssystems (ELS) auf EU-Ebene, welches die Mitgliedstaaten nutzen können oder die Anbindung bereits existierender elektronischer Antragssysteme der Mitgliedstaaten ermöglicht sowie
- die Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch einheitliche Anwendung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten der EU.
Anwendung der EU-Feuerwaffenverordnung ab Februar 2029
Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Umsetzungsarbeiten sieht die EU-Feuerwaffenverordnung für weite Teile der Regelungen eine Übergangsfrist von 4 Jahren vor. Insbesondere die Vorschriften zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren gelten somit erst ab dem 12. Februar 2029. Bis dahin gilt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 weiterhin. Dies bedeutet, dass die derzeitigen Verfahren für die Ausfuhr von Gütern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 fallen, bis 11. Februar 2029 bestehen bleiben können. Ausfuhren der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 genannten Feuerwaffen bedürfen nach Art. 4 der Verordnung einer Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sofern § 8 AWV für diese Waffen ebenfalls eine Genehmigungspflicht vorsieht, muss lediglich ein Genehmigungsantrag gestellt werden. Dieser wird in einem einheitlichen Verfahren unter Berücksichtigung beider Rechtsgrundlagen bearbeitet. Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie am Seitenende.
Überblick über die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen ab Februar 2029
Die neugefasste EU-Feuerwaffenverordnung enthält insbesondere nachfolgende Änderungen:
- Im Gegensatz zu der bisherigen Verordnung erfasst die neugefasste EU-Feuerwaffenverordnung neben der Ausfuhr erstmalig auch die Einfuhr und die Durchfuhr der in Anhang I der Verordnung gelisteten Güter. Es bleibt aber dabei, dass Verbringungen weiterhin nicht von der EU-Feuerwaffenverordnung erfasst sind. Etwaige Genehmigungspflichten für die Verbringung nach dem KrWaffKontrG, dem AWG oder der AWV bleiben daher bestehen.
- Der Anhang I der EU-Feuerwaffenverordnung wurde um halbfertige Feuerwaffen und halbfertige wesentliche Komponenten, Schalldämpfer, Signal- und Schreckschusswaffen erweitert. Darüber hinaus wurden in Kategorie A des Anhangs I Güter aufgenommen, die unter die Kriegswaffenliste (Anlage § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG) fallen. Erfasst werden zukünftig somit u. a. Güter der Nr. 29, Nr. 30, Nr. 50 und Nr. 51 der Kriegswaffenliste, die in bestimmten Fallgestaltungen dem Anwendungsbereich der Feuerwaffenverordnung unterfallen werden. Aus technischer Sicht besteht dann mithin eine größere Überschneidung mit bereits bestehenden Güterlisten.
- Eine wesentliche Änderung im Bereich der Ausfuhr ist die zukünftige Beseitigung des doppelten Genehmigungsvorbehalts nach der EU-Feuerwaffenverordnung einerseits und nationalem Außenwirtschaftsrecht andererseits. Da die Güter auch weiterhin aus technischer Sicht sowohl von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) bzw. von der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG), als auch von Anhang I der EU-Feuerwaffenverordnung erfasst werden, erfolgt künftig eine transaktionsbasierte Abgrenzung. Dies bedeutet, dass die Art des Empfängers/Endverwenders zukünftig darüber entscheidet, ob die Regelungen der EU-Feuerwaffenverordnung oder nationales Außenwirtschaftsrecht anzuwenden sind. Grundsätzlich fallen „zivile Transaktionen“ unter die EU-Feuerwaffenverordnung, „staatliche Transaktionen“ hingegen unter den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP und damit unter nationales Außenwirtschaftsrecht. Die Einzelheiten hierzu können Sie Art. 3 der EU-Feuerwaffenverordnung entnehmen.
- Neben der Möglichkeit, im Anwendungsbereich der EU-Feuerwaffenverordnung Einzelausfuhr-, Höchstbetrags- und Sammelgenehmigungen zu erteilen, besteht mit der Neufassung erstmalig die Befugnis eine nationale Allgemeine Genehmigung für Güter der EU-Feuerwaffenverordnung zu erlassen. Ergänzend wird auch auf EU-Ebene eine Allgemeine Genehmigung veröffentlicht werden. Einzelheiten hierzu sind jedoch noch offen.
- Zudem sieht die EU-Feuerwaffenverordnung Befreiungen und vereinfachte Genehmigungsverfahren für die Ein- und Ausfuhr in bestimmten, nicht kontrollsensitiven Fällen vor.
- Darüber hinaus wird die Europäische Kommission im Rahmen der EU-Feuerwaffenverordnung ein elektronisches Lizenzierungssystem (ELS) einführen. Für die Verfahren im Zuständigkeitsbereich des BAFA ist derzeit jedoch beabsichtigt, die nationalen elektronischen Systeme weiterhin zu nutzen und lediglich eine Verknüpfung zum ELS einzurichten. Die Beantragung der Genehmigung wird daher weiterhin über das elektronische System Bundesamtes für Wirtschaft und Exportkontrolle (BAFA) erfolgen.
Quellen:
Verordnung (EU) 2025/41 („EU-Feuerwaffenverordnung“)
Informationen zur Antragsstellung des Bundesamtes für Wirtschaft und Exportkontrolle (BAFA)