Am 11. Februar 2025 ist die neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie von 1994 und bringt strengere Vorschriften zur Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft mit sich. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird die Verordnung ab dem 12. August 2026 verpflichtend.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung gilt für alle Arten von Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig vom Material oder dem Entstehungsort. Verpflichtet sind alle Wirtschaftsakteure, die Verpackungen in der EU in Verkehr bringen. Besonders wichtig: Unternehmen, die Verpackungen erstmalig mit Ware befüllen, gelten als Hersteller und sind somit zur Einhaltung der neuen Vorgaben verpflichtet. Dazu gehören unter anderem Produzenten, Handelsunternehmen mit Eigenmarken, Importeure sowie Versand- und Onlinehändler.

Neue Verpflichtungen für Unternehmen

Erweiterte Herstellerverantwortung

Hersteller müssen künftig die gesamten Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Verpackungen übernehmen (Art. 45 der Verordnung). Jedes Unternehmen, das Verpackungen auf den Markt bringt, muss sich zudem bei einer zuständigen Behörde registrieren lassen. Die Mitgliedstaaten müssen hierzu ein Herstellerregister einrichten (Art. 44 der Verordnung). In Deutschland gibt es bereits das Verpackungsregister LUCID, ein europaweites Register ist jedoch nicht vorgesehen.

Beschränkung problematischer Stoffe

Das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien müssen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Dies betrifft insbesondere polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), aber auch andere problematische Chemikalien.

Verpflichtende Recyclingquoten für Kunststoffverpackungen

Um die Kreislaufwirtschaft zu fördern, schreibt die Verordnung Mindestanteile für recycelte Materialien vor, z.B.:

  • Ab 1. Januar 2030: Mindestens 30 % Rezyklatanteil bei Kunststoff-Einwegflaschen
  • Ab 1. Januar 2040: Anstieg auf 65 % Rezyklatanteil bei Kunststoff-Einwegflaschen
Neue Kennzeichnungspflichten

Die Artikel 12 ff. der Verordnung führen eine EU-weite, harmonisierte Kennzeichnung für Verpackungen ein. Verbraucher sollen dadurch leichter erkennen, wie eine Verpackung zu entsorgen ist und ob sie recyclingfähig ist.

Reduzierung von Einwegplastik durch Pfandsysteme

Ein wichtiges Ziel der Verordnung ist die Reduzierung von Einwegkunststoffen. Bis zum 1. Januar 2029 müssen alle EU-Staaten sicherstellen, dass mindestens 90 % der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Metall getrennt gesammelt werden. Dies soll durch Pfand- und Rücknahmesysteme erreicht werden – ein Konzept, das in Deutschland bereits etabliert ist (Art. 50 der Verordnung).

Förderung der Wiederverwendung

Für Transport- und Verkaufsverpackungen gibt es neue Wiederverwendungsziele. Laut Artikel 29 der Verordnung müssen bis zum 1. Januar 2030 mindestens 40 % dieser Verpackungen wiederverwendbar sein. Unternehmen, die solche Verpackungen nutzen, müssen sicherstellen, dass ein funktionsfähiges Wiederverwendungssystem existiert.

Herausforderungen für Unternehmer

Die neue EU-Verpackungsverordnung stellt Unternehmen vor umfassende neue Verpflichtungen, insbesondere durch erweiterte Herstellerverantwortung, höhere Recyclingquoten und neue Kennzeichnungspflichten. Wer Verpackungen erstmalig mit Ware befüllt, trägt die Verantwortung für deren nachhaltige Gestaltung und Entsorgung. Frühzeitige Anpassungen an die neuen Vorgaben sind daher entscheidend, um Bußgelder und Vertriebsverbote zu vermeiden.

Quellen: GTAI, Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister