Zum 1. Januar 2025 ändern sich die EU-Vorgaben der Kleinunternehmerregelung. Das heißt, sogenannte Kleinunternehmer können künftig bis zu einer gewissen Höhe die Umsatzgrenzen derjenigen EU-Mitgliedstaaten nutzen, in die sie liefern beziehungsweise wo sie eine Dienstleistung erbringen.

Damit sich betroffene Unternehmer über die jeweiligen maximalen nationalen Beträge informieren und so ihren Anspruch leichter praktisch durchsetzen können, hat die EU-Kommission ein KMU-Webportal eingerichtet.

Derzeit befindet sich das Portal noch im Aufbau und enthält nur “Explanatory Notes” und einen “Legislation Guide”, und zwar sowohl auf Deutsch als auch auf Englisch. Hierzu gehören ein Leitfaden über die Funktionsweise der Kleinunternehmerregelung (SME-Scheme) und die Kontaktdaten der Mitgliedstaaten. In den kommenden Wochen wird das Portal um die KMU-bezogenen nationalen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und um einen Simulator bzw. Rechner ergänzt. Ab Anfang 2025 soll zudem ein Zugang zu der Datenbank “SME-on-the-web” angeboten werden. Nach und nach möchte die Kommission die Inhalte des Webportals in alle Amtssprachen der EU übersetzen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden die neuen EU-Vorgaben zur Kleinunternehmerregelung in deutsches Recht umgesetzt.

Ab dem 1. Januar 2025 ermöglicht die MwSt-Sonderregelung (KMU-Regelung) kleinen Unternehmen,

  • Waren und Dienstleistungen zu verkaufen, ohne ihren Kunden Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen (Mehrwertsteuerbefreiung) und
  • Erleichterung ihrer Verpflichtungen zur Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften.

Kleine Unternehmen, die sich für die Mehrwertsteuerbefreiung entscheiden, verlieren das Recht auf Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen, die für steuerbefreite Lieferungen verwendet werden.

Wer kann davon profitieren?

Kleinunternehmen mit einem Gesamtjahresumsatz von höchstens 100 000 EUR (oder dem Gegenwert in Landeswährung) in allen Mitgliedstaaten im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr können im Rahmen der grenzüberschreitenden KMU-Regelung in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat (MSEST) und/oder in anderen Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer befreit werden.

Dies gilt nur, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Regelung in nationales Recht umgesetzt hat.

Die KMU-Regelung ist fakultativ.

Nicht-EU-Kleinunternehmen können die KMU-Regelung nicht anwenden. Im Rahmen der KMU-Regelung handelt es sich bei kleinen Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, einschließlich Nordirland, um kleine Unternehmen aus Drittländern. What are the conditions for applying the SME scheme?

Die Bedingungen hängen davon ab, ob Sie nur die inländische KMU-Regelung (domestic SME scheme) oder die grenzüberschreitende KMU-Regelung (cross-border SME scheme) anwenden.

Was ist neu?

Neuer Höchstwert für den nationalen Jahresschwellenwert

Der von den Mitgliedstaaten festgelegte nationale Jahreshöchstbetrag, unter dem kleine Unternehmen ihre Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Rahmen der KMU-Regelung (inländische und grenzüberschreitende) von der Mehrwertsteuer befreien können, beläuft sich auf 85 000 EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung).

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, mehr als einen nationalen jährlichen Schwellenwert festzulegen. Diese werden als „sektorale Schwellenwerte“ bezeichnet. Für den Fall, dass ein Kleinunternehmen mehr als einen sektoralen Schwellenwert in Anspruch nehmen kann, werden die Steuerbehörden das Kleinunternehmen auf der Grundlage seiner Tätigkeiten über den Schwellenwert informieren, der anzuwenden ist, da pro Steuerpflichtigem nur ein Schwellenwert angewendet werden kann.

Grenzüberschreitende Anwendung

Kleine Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, können ihre Lieferungen (grenzüberschreitend) von der Mehrwertsteuer befreien, so wie es kleine Unternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat bereits für inländische Umsätze tun können.

Dies wird dazu beitragen, dass alle kleinen Unternehmen gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat haben oder nicht.

Jährlicher Schwellenwert der Union

Kleine Unternehmen, deren Jahresumsatz in den 27 Mitgliedstaaten 100 000 EUR nicht übersteigt, können die grenzüberschreitende KMU-Regelung anwenden.

Sie können Ihre Berechtigung im Simulator überprüfen.

Vereinfachte Compliance

  • Einheitliche Registrierung: Kleine Unternehmen müssen sich für die Zwecke der KMU-Regelung nur einmal im MSEST registrieren. MSEST wird eine einzige „EX-Nummer“ vergeben, die in allen Mitgliedstaaten verwendet wird, in denen das Kleinunternehmen von der Mehrwertsteuer befreit ist.
  • Vierteljährlicher Bericht: Die periodischen MwSt-Erklärungen werden durch einen einzigen vierteljährlichen Bericht im MSEST ersetzt, um über den Umsatz des Kleinunternehmens in allen Mitgliedstaaten zu informieren.
  • Vereinfachte Rechnungen

KMU-Webportal

domestic SME scheme

cross-border SME scheme.

Quelle: DIHK-Brüssel Nr. 35 vom 25.11.2024