Grundsätzlich bedarf es bei der Aus- und Einfuhr von in den Anhängen I – III der aktuellen F-Gas-VO aufgeführten Stoffen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, einer Lizenz. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe.

Schlagworte/Produkte

  • Fahrzeuge, die eine Kühlanlage enthalten, u.U. Teile davon
  • Klima- oder Kühlanlagen, die eine Vorrichtung für einen der gelisteten Stoffe beinhalten,
  • Behälter, die zur Aufnahme einer der genannten Stoffe bestimmt sind,
  • „Brandschutzeinrichtung“, „Rückgewinnung“ und „Recycling“ sind ebenfalls Schlagworte der Verordnung

 

Die Notwendigkeit einer Lizenz ist auch bei Gasgemischen gegeben, wenn min. einer der Bestandteile entsprechend gelistet ist.

Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist.

Die in Anhang I Gruppe 1 genannten „teilfluorierten Kohlenwasserstoffe“ unterliegen darüber hinaus einer Quotenpflicht.

Bei vorbefüllten Einrichtungen wurde bspw. die quotenfreie Menge mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/573 auf „jährlich weniger als 10 Tonnen CO2-Äquivalent“ (Art. 19 Abs. 6) reduziert. Wird der Schwellenwert von 10 Tonnen CO2-Äquivalente im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind demnach neben der Registrierung im F-Gas-Portal Quotengenehmigungen für die Gesamtmenge des Kalenderjahres erforderlich.

Obligatorische Dichtheitskontrollen und Leckage- Erkennungssysteme sowie Regelungen zur „Rückgewinnung und Zerstörung“ und Zertifizierungs- und Ausbildungsvorschriften ergeben sich aus der der Verordnung.

Zu beachten ist außerdem die – unabhängig von der Füllmenge – zugrundeliegende Kennzeichnungsplicht, die mit VO (EU) 573/2024 auf alle Stoffe und Gemische, die Stoffe des Anhangs I, II oder III sind oder enthalten, ausgeweitet wurde.

Berichtspflichten ergeben sich aus Artikel 26 und erfolgen über das F-Gas-Portal.

Zur besonderen Beachtung

Die Europäische Kommission benötigt bis zu 10 Tage Zeit für die Validierung der Registrierung im F-Gas-Portal.

Informationen zur Registrierung können der Website der EU- Kommission zum F-Gas-Portal entnommen werden.

Verordnung 2024/573