Nachdem sich Frankreich und Deutschland dafür aussprachen, nach Wiedereinführung der VN-Sanktionen im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats unverzüglich alle ausgesetzten und/oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der EU gegen den Iran wieder einzuführen und der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution angenommen hat, um die Iran-Sanktionen weiterhin aufzuheben, wurden mit Verordnung (EU) 2025/1975 zur Änderung der Verordnung (EU) 267/2012 die restriktiven Maßnahmen gegen den Iran wieder eingeführt (sog. Snap-Back). Die Sanktionen sind am 30. September 2025 in Kraft getreten und beinhalten im Wesentlichen folgende Beschränkungen:
- Aus- und Einfuhrverbot für Dual-Use-Güter (Anhang I) gemäß Art. 2. Ausgenommen sind hiervon Güter des Anhangs I Teil A dieser Verordnung sowie die Ausfuhr für die Zwecke des Art. 6. Eine Altvertragsregelung für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen besteht nur für Güter des Anhangs I Teil C. Möglichkeiten der Ausnahmegenehmigung bestehen für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke gemäß Art. 7.
- Aus- und Einfuhrverbot für sonstige nuklearrelevante Güter des Anhangs II gemäß Art. 2. Hierbei handelt es sich u. a. um solche Güter, die zu Tätigkeiten Irans im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen können. Ausgenommen hiervon ist die Ausfuhr für Zwecke des Art. 6. Eine Altvertragsregelung ist nicht vorgesehen. Möglichkeiten der Ausnahmegenehmigung bestehen für Ernährungs-, landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke gemäß Art. 7.
- Ausfuhrverbot für Schlüsselausrüstung im Energiebereich (Anhang VI und VIa) gemäß Art. 8. Es handelt sich um Schlüsselausrüstung für die Schlüsselbranchen Öl- und Gasindustrie sowie Petrochemie. Eine Altvertragsregelung besteht für die Durchführung von Transaktionen bis zum 1. Januar 2026 für Verträge, die vor dem 30. September geschlossen wurden (Art. 10).
- Ausfuhrverbot für Marine-Schlüsselausrüstung (Anhang VIb) gemäß Art. 10a. Umfasst sind hiervon wesentliche Schiffsausrüstung und -technologie für den Bau, die Instandhaltung oder die Umrüstung von Schiffen einschließlich für den Bau von Öltankschiffen. Eine Ausnahme vom Verbot besteht bei Vorliegen höherer Gewalt (Art. 10c Abs. 1). Zudem besteht eine Altvertragsregelung für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30.September 2025 geschlossenen Verträgen (Art. 10c Abs. 2).
- Ausfuhrverbot für Unternehmenssoftware (Anhang VIIa) gemäß Art. 10d Anhang VIIa enthält Software, die für die Integration industrieller Prozesse, das Nuklear- oder Militärprogramm Irans oder sein Programm für ballistische Raketen relevant ist. Ausgenommen vom Verbot ist die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen (Art. 10f).
- Aus- und Einfuhrverbote für Gold, Edelmetalle und Diamanten (Anhang VII) gemäß Art. 15.
- Ausfuhrverbot für Grafit, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl (Anhang VIIb) gemäß Art. 15a. Ausgenommen ist die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen (Art. 15c).
- Ausfuhrverbot für Banknoten in iranischer Währung gemäß Art. 16.
- Einfuhrverbot für Mineralölprodukte (Anhang IV) gemäß Art. 11 mit Altvertragsklausel für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen (Art. 12).
- Einfuhrverbot für petrochemische Produkte (Anhang V) gemäß Art. 13 mit Altvertragsklausel für die Erfüllung bis zum 1. Januar 2026 von vor dem 30. September 2025 geschlossenen Verträgen (Art. 14).
- Einfuhrverbot für Erdgas (Anhang IVa) gemäß Art. 14a. Eine Altvertragsklausel gibt es hierfür nicht.
- Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs IIa gemäß Art. 3. Anhang IIa enthält weitere Güter, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen können.
- Einfriergebot und Bereitstellungsverbot für in Anhang VIII und IX gelistete Personen gemäß Art. 23.
- Finanzsanktionen für bestimmte Unternehmen der Öl- und Gasindustrie, Petrochemie (Art. 17) sowie iranische Banken (Art. 30).
Informationsangebot
Nähere Informationen finden Sie auf der BAFA-Internetseite unter Embargos – Länder und auf der Webseite Zoll.de



