Das EU-Chile Interim Trade Agreement (ITA) ersetzt das bisherige Assoziierungsabkommen und ermöglicht eine einfachere Ursprungsfeststellung: Statt EUR.1-Bescheinigungen genügt eine Selbstzertifizierung per Ursprungserklärung oder die Kenntnis des Einführers. REX-Nummern ersetzen die alten Nummern der Ermächtigten Ausführer. Details finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.
Mit dem Interimshandelsabkommen (ITA), veröffentlicht im Amtsblatt (EU) L/2024/2953, treten diese Ursprungsregeln (in Kapitel 3 enthalten) am 1. Februar 2025 in Kraft. Damit werden ab diesem Zeitpunkt folgende Änderungen gelten:
- Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellt wurden, werden ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für die in der Europäischen Union oder in Chile eingeführten oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren akzeptiert.
- Ab diesem Zeitpunkt stützt sich nach Art. 3.16 Abs. 2 ITA der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf eine Erklärung zum Ursprung oder gegebenenfalls auf die Gewissheit des Einführers.
- Nach Art. 3.32 ITA darf dieses Abkommen auf Erzeugnisse (die den Ursprungsregeln entsprechen) anwendet werden, die sich am 1. Februar 2025 im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder in Zollfreigebieten in der EU-Vertragspartei oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird.
- Mit dem Inkrafttreten des Interimshandelsabkommen wird das System des Ermächtigten Ausführers durch das REX-System ersetzt. Es ist in Erklärungen zum Ursprung für EU-Ursprungserzeugnisse zu Sendungen über 6.000 Euro die REX Nummer anzugeben.
Abkommen Verordnung EU 2024/2953
Quelle Newsletter International Ausgabe 1/Januar 2025 (DIHK)