Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) wird auch in Deutschland mehr Pflichten und größere Haftungsrisiken für mehr Unternehmen schaffen.

Die Richtlinie (EU) 2024/1760 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (die Richtlinie) wurde am 5. Juli 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt somit am 26. Juli 2024 in Kraft. Da es sich um eine Richtlinie handelt, muss sie in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie ihre volle Gültigkeit entfaltet. Dafür gibt es eine zweijährige Frist ab Inkrafttreten, die am 26. Juli 2026 ablaufen wird. Voraussichtlich wird Deutschland die Richtlinie durch Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) implementieren.

Abgestufte Anwendbarkeit

Unbeschadet der Tatsache, dass die Richtlinie und die nationalen Umsetzungsnormen an einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten, gilt die Richtlinie nicht von Anfang an für alle erfassten Unternehmen. Sie wird abgestuft anwendbar (Artikel 37):

Bis Juli 2026:

(2 Jahre nach Inkrafttreten)

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.
2027

(3 Jahre nach Inkrafttreten)

 

Die Richtlinie gilt für Unternehmen mit

  • Mehr als 5.000 Beschäftigten
  • Mehr als 1,5 Milliarden EUR weltweitem Nettojahresumsatz
2028

(4 Jahre nach Inkrafttreten)

 

Die Richtlinie gilt für Unternehmen mit

  • Mehr als 3.000 Beschäftigten
  • Mehr als 900 Mio. EUR weltweitem Nettojahresumsatz
2029

(5 Jahre nach Inkrafttreten)

 

Die Richtline gilt für Unternehmen mit

  • Mehr als 1.000 Beschäftigten
  • Mehr als 450 Mio. EUR weltweitem Nettojahresumsatz

Die Schwellenwerte ermittelt man anhand der Werte des letzten Geschäftsjahres, für das ein Jahresabschluss angenommen wurde oder hätte angenommen werden müssen. Der Nettojahresumsatz bezieht sich dabei auf den weltweiten Umsatz. Die Schwellenwerte gelten entweder für das Unternehmen selbst (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie), oder durch Tochtergesellschaften einer Gruppe, deren Muttergesellschaft es ist (ebendort, Buchstabe b). Die Richtlinie gilt zum einen für in der EU gegründete Unternehmen, aber zum anderen auch für in Drittstaaten gegründete Unternehmen, die die genannten Umsatzschwellen in der Europäischen Union überschritten haben.

Umfang des Verantwortungsbereichs unterschiedlich zum deutschen LkSG

Zum Vergleich: Das aktuell geltende deutsche LkSG gilt für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten, allerdings ohne Mindestumsatz. Daher ist die Zahl der betroffenen Unternehmen aktuell deutlich höher. Allerdings steht es dem nationalen Gesetzgeber frei, den Anwendungsbereich weiter zu fassen als in der Richtlinie vorgesehen.

Zivilrechtliche Haftung, Geldbußen und sonstige Sanktionen sind gefordert.

Quelle: GTAI

Richtlinie EU-2024/1760