Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU haben beide Seiten einen wichtigen Schritt zur Abstimmung ihrer Wettbewerbspolitik gemacht. Ziel ist es, zentrale Aspekte des Wettbewerbsrechts künftig besser miteinander zu koordinieren.

Zusatzabkommen zum Handels- und Kooperationsabkommen

Bereits am 29. Oktober 2024 einigten sich die EU und das Vereinigte Königreich auf den Text des neuen Abkommens, das als Zusatzabkommen zum Handels- und Kooperationsabkommen von Dezember 2020 dienen soll. Am 20. Mai 2025 lag die Europäische Kommission dem Rat der EU eine begründete Empfehlung zur Unterzeichnung vor.

Wesentliche Inhalte

Der Entwurf enthält mehrere Regelungen, um die Arbeit der Wettbewerbsbehörden besser aufeinander abzustimmen:

  • Frühzeitige Unterrichtung: Plant eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen, die wichtige Interessen der anderen Seite berühren könnten, muss sie die jeweils betroffenen Behörden rechtzeitig informieren (Artikel 3).
  • Koordinierung von Verfahren: Wenn beide Seiten in denselben oder verbundenen Fällen tätig werden, können die Wettbewerbsbehörden ihre Durchsetzungsmaßnahmen abstimmen (Artikel 4).
  • Berücksichtigung wichtiger Interessen: Wettbewerbsbehörden sind verpflichtet, bei möglichen Auswirkungen auf zentrale Interessen der anderen Seite zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um diese angemessen zu berücksichtigen (Artikel 5).
  • Informationsaustausch: Der Austausch von Informationen zwischen den Behörden ist möglich – allerdings nur im Rahmen bestehender Datenschutzvorschriften und unter Umständen mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Unternehmens. Eine generelle Verpflichtung zum Austausch besteht nicht. Zudem dürfen die Informationen ausschließlich zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts verwendet werden (Artikel 6 und 7).

Bedeutung für Unternehmen

Das Abkommen betrifft vor allem Regelungen zu wettbewerbswidrigen Vereinbarungen, zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung sowie zur Fusionskontrolle – sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich. Obwohl das Abkommen nicht unmittelbar für die Mitgliedstaaten gilt, sind deren Wettbewerbsbehörden einbezogen. Die geplante Abstimmung der Behörden führt zu einem effizienteren Ablauf der Verfahren. Gleichzeitig bleibt der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten gewahrt.

Wann gilt das Zusatzabkommen?

Bevor das Abkommen in Kraft treten kann, müssen sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich ihre nationalen Ratifizierungsverfahren abschließen. Die Europäische Kommission wird dazu Vorschläge für die Beschlüsse des Rates zur Unterzeichnung und zum Abschluss ausarbeiten. Darüber hinaus steht noch die Zustimmung des Europäischen Parlaments aus.

 

Quelle: GTAI