Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 hat die Europäische Union endgültige Schutzmaßnahmen gegen bestimmte Ferrolegierungen eingeführt. Die Regelungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren und enden am 17. November 2028. Ziel der Maßnahmen ist es, den europäischen Markt vor stark gestiegenen Importmengen zu schützen und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Produzenten zu stabilisieren.

Betroffene Produktgruppen

Die neuen Schutzinstrumente umfassen vier Gruppen von Ferrolegierungen, jeweils eindeutig über HS- bzw. KN-Codes definiert. Dazu gehören:

  • Ferromangan (7202 11, 7202 19)
  • Ferrosilicium (7202 21, 7202 29)
  • Ferrosiliciummangan (7202 30)
  • Ferrosiliciummagnesium (7202 99 30)

Damit fokussieren sich die Maßnahmen auf Legierungen, die für die europäische Stahl- und Metallindustrie eine hohe wirtschaftliche Bedeutung haben.

Zollkontingente als Kernmechanismus

Die EU setzt auf ein System von zollfreien Kontingenten, die sowohl länderspezifisch als auch für „alle übrigen Ursprungsländer“ definiert werden. Die genauen Mengen pro Warengruppe sind im Anhang III der Verordnung festgelegt.

Sobald ein Kontingent erschöpft ist, greift ein variabler Zusatzzoll. Liegt der Importpreis über dem in Anhang II genannten Schwellenwert, ist die Einfuhr weiterhin zollfrei. Liegt der Importpreis unter dem Schwellenwert, wird ein Zoll in Höhe der Differenz zwischen Nettopreis und Preisschwelle erhoben.

Ausnahmen und Besonderheiten

Entwicklungsländer

Für die meisten Entwicklungsländer gelten die Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht. Eine Einschränkung besteht jedoch für einzelne Länder und Warenarten, die in Anhang I, Tabelle I.2 mit einem Kreuz markiert sind.

Vollständig ausgenommen sind Einfuhren aus Kenia und der Ukraine.

EWR-Staaten

Die EWR-Länder Norwegen und Island sind nicht generell befreit. Für Norwegen bestehen in drei Warengruppen eigene Zollkontingente.

Auf See befindliche Ware

Sendungen, die sich am Tag des Inkrafttretens bereits auf dem Weg in die EU befanden und ihren Zielort nicht mehr ändern können, dürfen unabhängig von der Preisschwelle zollfrei abgefertigt werden.

Zusammenspiel mit bestehenden Antidumpingmaßnahmen

Für Ferrosilicium existieren bereits Antidumpingzölle, die teilweise dieselben Waren abdecken. Da eine Kombination beider Maßnahmen einen unverhältnismäßigen Effekt hätte, gilt folgende Regel:

  • Importe im Rahmen der Kontingente eines Landes: Antidumpingzölle werden weiterhin erhoben.
  • Kontingente eines bestimmten Landes bereits erschöpft: Nur die Schutzmaßnahmen kommen zur Anwendung, nicht jedoch Antidumpingzölle.

Hintergrund der Untersuchung

Die EU-Kommission leitete das Verfahren im Dezember 2024 auf Initiative mehrerer Mitgliedstaaten ein. Ziel war die Prüfung, ob außergewöhnlich hohe Importmengen zu Marktverzerrungen führen. Hersteller, Einführer, Verwender und Verbände konnten sich aktiv beteiligen.

Die Untersuchung stellte deutliche Marktverschiebungen fest: Zwischen 2019 und 2024 nahmen die Importe der betroffenen Ferrolegierungen um 17 % zu. Gleichzeitig sank der Marktanteil europäischer Produzenten von 38 % auf 24 %, was die EU als ernsthafte Gefährdung der Industrie wertete.

Den vollständigen Rechtstext finden Sie unter folgendem Link: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351

 

Quelle: GTAI