Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 reguliert die EU amtliche Kontrollen, welche bei der Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern anfallen können, um unmittelbare oder mittelbare Risiken für die menschliche Gesundheit abzuwenden. Die dafür benötigten Informationen liefert das europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF).

In Anhang I der Verordnung werden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aufgelistet, die bei der Einfuhr vorübergehend verstärkten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterliegen. Anhang II beinhaltet sämtliche Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, bei deren Einfuhr besondere Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Kontamination durch Mykotoxine, Pestizidrückstände, Mikroben, Sudanfarbstoffe, Rhodamin B oder Pflanzentoxine zu verhindern. Die EU-Kommission hat die Aufgabe, beide Listen regelmäßig (spätestens alle 6 Monate) zu aktualisieren.

 

In Anhang I neu aufgenommen:

  • Auberginen (Solanum aethiopicum) – Burkina Faso
  • Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) – Dominikanische Republik
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse – Ghana
  • Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, Vanille sowie Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele – Indien
  • Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten – Malaysia
  • Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten – Türkei

 

Aus Anhang I entfernt:

  • Paranüsse in der Schale und Mischungen von Paranüssen oder getrockneten Früchten, die Paranüsse in der Schale enthalten – Brasilien
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse – Brasilien
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse – Gambia
  • Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert – Indien
  • Guarkernmehl – Indien
  • Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten – Südkorea
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) – Pakistan
  • Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse – Sudan
  • Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert – Türkei
  • Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten – Vietnam

 

In Anhang II neu aufgenommen:

  • Gotu Kola (Centella asiatica) – Sri Lanka
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) – Vietnam

 

Anhang II: Änderung der Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei nachfolgenden Erzeugnissen

  • Haselnüsse, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Haselnüssen – Georgien
  • Betelblätter (Piper betle L.) – Indien
  • Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) (sogenannte Drumsticks) – Indien
  • Gewürzmischungen – Pakistan
  • Grapefruits – Türkei
  • Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, die getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze – Äthiopien
  • Muskatnüsse (Myristica fragrans) – Indonesien
  • Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen – Indien
  • Getrocknete Feigen, Mischungen mit und Erzeugnisse aus getrockneten Feigen – Türkei
  • Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien – Türkei
  • Sesamsamen – Uganda
  • Pitahaya (Drachenfrucht) – Vietnam
  • Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, versandt aus der Türkei

 

 

Quelle: GTAI, EUR-Lex