Zollaussetzung
Die Abgabenbegünstigung ist zeitlich, aber nicht mengen- und wertmäßig, eingeschränkt. Zollaussetzungen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum aus präzisen wirtschaftlichen Gründen, die dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft dienen, gewährt werden.
Sie sollen Unternehmen, die in der Gemeinschaft produzieren, in die Lage versetzen, sich ohne Zahlung der sonst üblichen Zollsätze mit Rohstoffen, Halbfertigwaren und Bauteilen zu versorgen, die in der Gemeinschaft oder in einem Drittland, dem Zollpräferenzen gewährt werden, nicht verfügbar sind.
Zollaussetzungen dienen dazu:
- die Wirtschaftstätigkeit der Gemeinschaft zu steigern
- die Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen
- neue Arbeitsplätze zu schaffen
Da es verschiedene Verordnungen gibt, mit denen autonome Zollaussetzungen festgelegt wurden, sich die Rechtslage laufend ändert und für eine Ware ggf. mehrere Aussetzungsmaßnahmen nebeneinander möglich sind, muss im Einzelfall im EZT-online geprüft werden, ob für die entsprechende Ware eine Zollaussetzung beschlossen wurde und welche besonderen Voraussetzungen (z.B. Bewilligung zur besonderen Verwendung oder Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung) für die Inanspruchnahme erfüllt sein müssen.
Zollkontingente
Im Rahmen eines Zollkontingents können Waren innerhalb eines festgelegten Zeitraums (Kontingentszeitraum) bis zur Höhe einer bestimmten Wert- oder Mengengrenze (Kontingentsmenge) zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt werden. Ist die Mengen- oder Wertgrenze erreicht oder der Kontingentszeitraum abgelaufen, endet das Zollkontingent unmittelbar. Bei Zollkontingenten muss die eingeführte Warenmenge genau überwacht werden, damit die Mengen- oder Wertgrenzen eingehalten werden. Die Überwachung (Verwaltung) erfolgt entweder mittels Lizenzen (Lizenzkontingente) oder durch die Verteilung der Kontingentsmengen im Windhundverfahren (Kontingente im Windhundverfahren).
Die noch verfügbaren Zollkontingentsmengen können der Internetseite der Europäischen Kommission entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass zwischen dem Zeitpunkt einer Einfuhr und dem Zeitpunkt der Zuteilung der beantragten Kontingentsmenge durch die Kommission im Regelfall zwei Werktage liegen. Die in den zwei vorangegangenen Werktagen erfolgten Einfuhren wurden von der als verfügbar angezeigten Menge noch nicht abgezogen.
Die Abgabenbegünstigung ist wert- oder mengenmäßig beschränkt innerhalb eines bestimmten Zeitraums anzuwenden. Zollkontingente können aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen eingeführt werden.
Änderungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ab 1. Januar 2025.
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren ist die Produktion innerhalb der Europäischen Union (EU) nicht ausreichend oder gar nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund werden zum einen die Zölle für die Einfuhr bestimmter Waren ausgesetzt und zum anderen autonome Zollkontingente eröffnet. Das soll eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung sicherstellen.
Die Aussetzungen und Kontingente werden regelmäßig überprüft und angepasst. Die Kommission hat die aktuellen Änderungen zum 1. Januar 2025 veröffentlicht:
- Aussetzungen: Verordnung (EU) 2024/3211; ABl. L vom 27. Dezember 2024;
Hierunter fallen z.B. Pilze, div. Früchte, Palmöl und Kokos- und weitere Pflanzenöle für technisch Zwecke; aber auch chem. Verbindungen der Kap. 28 und 29, Farbmittel und Polymere des Kap. 32, Silikone des Kap. 34, Klebstoffe des Kap. 35, Zünder für Gasgeneratoren des Kap. 36, div. Stoffe der Kap. 38, 39, 40, 41, 44, 50, 53, 54, 56, 68,69,70, 73, 74, 75, 76, 79, 81, 84, 85, 87, 88, 90, 94,95 und 96.
- Kontingente: Verordnung (EU) 2024/3213; ABl. L vom 19. Dezember 2024.
Hierunter fallen ebenfalls div. Pilze, Futtermittelzusatzstoffe des Kap. 23, Tabak, Paraffin, chem. Verbindungen der Kap. 28 und 29, Farbmittel des Kap. 32, div. Stoffe der Kap. 38, 39, 52, 55, 59, 70, 74, 76, 81, 83, 84, 85, 87 und 90.
Hintergrund
Die Verordnungen zur Aussetzung (EU) Nr. 1387/2013 sowie zu den Zollkontingenten (EU) Nr. 1388/2013 wurden im Dezember 2021 aufgehoben und ersetzt:
- Aussetzungen: Verordnung (EU) 2021/2278; ABl. L 466 vom 29. Dezember 2021, S. 1.
- Zollkontingente: Verordnung (EU) 2021/2283; ABl. L 458 vom 22. Dezember 2021, S. 33;
Hintergrund der Ersetzung war die zum 1. Januar 2022 in Kraft getretene neue Ausgabe des Harmonisierten Systems. Daraus ergaben sich weitreichende Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die wiederum umfangreiche Änderungen der beiden Verordnung zur Folge gehabt hätten.
Quelle: GTAI 12_2024