Die Europäische Union aktualisierte am 23. Juli 2025 mit einer Anpassung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ihre Vorschriften für die Einfuhr von bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs.
Hintergrund
Die Verordnung 2019/1793 legt fest, welche Waren aus bestimmten Drittländern verstärkt kontrolliert werden müssen und welche besonderen Einfuhrbedingungen dabei gelten. Dafür existieren zwei zentrale Listen:
- Anhang I: Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei der Einfuhr aus bestimmten Ländern vorübergehend verstärkten Kontrollen
- Anhang II: Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Ländern, die nur unter Einhaltung zusätzlicher Bedingungen in die EU eingeführt werden dürfen.
Diese Anhänge werden regelmäßig angepasst, um auf aktuelle Risiken in den Lieferketten reagieren zu können.
Update: Anhang I
Neu auf die Liste der Produkte mit verstärkten amtlichen Kontrollen aufgenommen wurden:
- Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria) aus Indien
- Tomaten (Solanum lycopersicum L.) aus der Türkei
Zusätzlich wurden bestimmte Gewürze aus Äthiopien, die zuvor unter besonderen Einfuhrbedingungen (Anhang II) standen, nun in Anhang I übertragen:
- Pfeffer (Piper), Früchte (Gattungen: Capsicum oder Pimenta)
- Ingwer, Safran, Kurkuma
- Thymian, Lorbeerblätter, Curry und weitere Gewürzmischungen
Update: Anhang II
Neu in Anhang II aufgenommen – und gleichzeitig aus Anhang I gestrichen – wurden:
- Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera, „Drumsticks“) aus Indien
- Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. „sesquipedalis“ und „unguiculata“) aus Indien
Weitere Anpassungen bei den Kontrollhäufigkeiten
Darüber hinaus wurde die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen für die folgenden Produkte geändert:
- 20% bei Granadillas und Passionsfrüchte aus Kolumbien
- 50% bei Weinblättern aus Ägypten
- 30% bei Tahini und Halva aus Syrien
- 20% bei Mangofrüchten (Mangifera indica) aus Ägypten
- 30% bei Spargelbohnen („sesquipedalis“ und „unguiculata“) aus Sri Lanka
- 10% bei Grapefruits aus der Türkei
- 30% bei Feigen sowie Mischungen und Produkten aus getrockneten Feigen aus der Türkei
- 50% bei Kreuzkümmelfrüchten aus der Türkei