Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1782 vom 24. Juni verlängert die Europäische Union die endgültigen Maßnahmen auf bestimmte Stahlerzeugnisse aus Drittländern bis Mitte 2026. Zudem nahm die Kommission einige Änderungen am Gesetz vor, um den Unionsmarkt auch weiterhin vor negativen Auswirkungen durch Überkapazitäten zu schützen.

Wenn das Zollkontingent für ein bestimmtes Land erschöpft ist, können in bestimmten Warenkategorien Einfuhren aus dem Land im Rahmen des Restkontingents erfolgen. Die von der jeweiligen Warenkategorie abhängigen Zugangsregelungen wurden wie folgt geändert (Anhang I IV.3 der VO):

  • Kein Zugang: 3B, 14, 16, 20, 26
  • Zugang: 2, 3A, 4A, 5, 6, 9, 10, 12, 13, 15, 18, 19, 21, 22, 24, 25B, 27, 28

 

Ausnahmeregelungen gelten für folgende Warenkategorien:

  • Sonderregelung: 1 und 4B (gewährt Ländern mit länderspezifischem Kontingent eine Obergrenze von 30 % pro Ausfuhrland im letzten Quartal)
  • Globale Verwaltung: 7, 8, 17, 25A (Zugang zum letzten Quartal nicht möglich, da keine Länder mit länderspezifischem Kontingent ausführen)

Für die Warenkategorien 1 (warmgewalzte Flacherzeugnisse) und 16 (Walzdraht aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl) wird eine Höchstmenge festgesetzt, die ein einzelnes Land im Rahmen der Restzollkontingente pro Quartal einführen darf. Diese Beschränkung beträgt 15 % des zu Beginn eines jeden Quartals verfügbaren Zollkontingents pro Land.

Erwähnenswert ist zudem, dass sämtliche Zollkontingente aller Warenkategorien ab dem 1. Juli 2024 bis 2026 jährlich um 1 % erhöht werden sollen (Anhang I IV.1 der VO).

Für Stahlerzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Entwicklungsländern gelten auch weiterhin keine Schutzmaßnahmen. Die im Anhang III.2 der VO befindlichen Liste gibt Auskunft darüber, welche Entwicklungsländer bei bestimmten Warengruppen von den Maßnahmen ausgeschlossen werden. Einfuhren aus Mosambik werden künftig in den Anwendungsbereich der Schutzmaßnahmen einbezogen.

 

Quelle: GTAI, EUR-Lex