Die EU hat Anhang I der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 umfassend überarbeitet. Mit Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 im Amtsblatt am 14. November 2025 traten die Änderungen bereits am 15. November 2025 verbindlich in Kraft. Damit reagieren die EU-Mitgliedstaaten – wie jedes Jahr – auf internationale Exportkontrollvorgaben.

Gründe für die aktuelle Anpassung

Die Überarbeitung von Anhang I erfolgt regelmäßig, um EU-rechtliche Vorgaben an internationale Exportkontrollregime wie das Wassenaar-Arrangement, die Australien-Gruppe, die Nuclear Suppliers Group und das MTCR anzugleichen. Der aktuelle Anpassungsbedarf entstand aus neuen internationalen Verpflichtungen und technologischen Fortschritten in Bereichen wie Mikroelektronik, hyperspektraler Sensorik, Mikrowellen- und Lasertechnik sowie in der post-quantenfähigen Kryptografie.

Für Unternehmen bedeutet dies: Klassifizierungen, technische Dokumentationen und interne Kontrollprozesse müssen umgehend überprüft werden – denn die Änderungen gelten bereits.

Übersicht über die Änderungen

Die Neuerungen betreffen sowohl die Aufnahme neuer Güter in die Liste als auch die Anpassung bestehender Parameter. Dies umfasst u. a. die präzisere Beschreibung technischer Eigenschaften, die Aufnahme neuer Technologien sowie die Streichung nicht mehr relevanter Positionen. Die Delegierte Verordnung 2025/2003 ersetzt ausschließlich Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Anhang IV bleibt offiziell unverändert, dennoch kann es durch neue oder präzisierte Definitionen zu indirekten Auswirkungen im Klassifizierungsprozess kommen.

Neu hinzugefügte Positionen – Anhang I:

  • 1A907 – Verbundmaterial-Strukturen für hohe Belastungen
  • h.4 – Zusätzliche Mykotoxine
  • g.8 – Neue genetische Elemente/Organismen
  • f – Anlagen zur Handhabung von Mikroorganismen
  • f.5 – Hochleistungs-Mikrowellenkomponenten
  • f – Moderne optoelektronische Modulatoren
  • c.3 – Hochauflösende Phased-Array-Empfangsmodule
  • p – Elektronische Komponenten mit Dual-Use-Relevanz
  • j – Fortgeschrittene kryptografische Hardware
  • h – Software für quantenresistente Kryptografie
  • d.3 – Sensoren für hyperspektrale Erfassung
  • l – Optische Weltraumkomponenten
  • b.5 – Hochtemperatur-Triebwerkstechnologie
  • c.2 – Prüfstände für Hochtemperatur-Turbinenkomponenten

Geänderte Parameter – Anhang I:

  • 0B001, 1A004, 1C240, 1E001 (Anpassung technischer Grenzwerte und Definitionen)
  • 2A001 – 2D001 (Präzisionstechnik & Softwaresteuerung)
  • 3A001 – 3A003, 3A991 (Elektronik & RF-Technologien)
  • 5A002 – 5E002 (Kryptografie)
  • 6A002 – 6A003, 6A008 (Sensorik & Optik)
  • 9A001 – 9B001 (Luftfahrttechnik & Prüfstände)

Bedeutung für Unternehmen

Für Exporteure bedeutet die Aktualisierung, dass sie ihre internen Compliance-Prozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen. Neue Technologien wie Quantencomputer, additive Fertigung oder moderne Halbleiterverfahren rücken stärker in den Fokus der Ausfuhrkontrollen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Warenklassifizierung regelmäßig zu prüfen und auf dem aktuellen Stand der Verordnung zu bleiben.

Da die Änderungen bereits seit dem 15. November 2025 gelten, ist eine schnelle und strukturierte Umsetzung in Klassifizierung, Compliance und Supply-Chain-Management zwingend erforderlich, um Rechtssicherheit und Effizienz im Exportprozess zu gewährleisten.

  • Link zur Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 (Änderung der EU-Dual-Use-VO): hier klicken
  • Link zu den angepassten Güterlisten des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO (BAFA): hier klicken

 

Quellen: EUR-Lex, swzoll.de, BAFA