Ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt deutlich, wie wichtig die Investition in ein gutes Compliance-System ist. Denn kommt ein Geschäftsführer seinen Kontrollpflichten nicht in vollem Umfang nach, muss er mit der Haftung für eventuell entsandene Schäden rechnen.
Versäumnisse bei der Kontrollpflicht
In dem Fall aus Nürnberg blieben Versäumnisse einer Gesellschaft aufgrund einer unzureichenden Compliance-Struktur unentdeckt. Die durch die nicht eingehaltene Kontrollpflicht entstandenen Schäden hätten durch das Vieraugenprinzip verhindert werden können, so das OLG Nürnberg. Die Folge: Der Geschäftsführer der Gesellschaft haftet für alle Schäden.
Pflichtverletzungen vermeiden
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff weist im Zusammenhang mit geschildertem Urteil auch auf die Embargo-Vorschriften hin. Geschäftsführer sollten besonders aufmerksam sein, um Pflichtverletzungen zu vermeiden. Möllenhoff rät zu einem Vier-Augen-Prinzip in der Güterlistenprüfung. Mit entsprechenden Maßnahmen können auch Versicherungen greifen.
Grundlegende Informationen zu länderbezogenen Embargos finden Sie im Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Quelle: Möllenhoff Rechtsanwälte