Die CLP-Verordnung (Classification, Labelling und Packaging) regelt die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Die Verordnung betrifft Abfüller, Inverkehrbringer, Anwender, Importeure und Händler, bestimmter Chemikalien in der EU.

Die jüngst verabschiedete Änderung der CLP-Verordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung enthält jedoch zahlreiche Übergangsbestimmungen bis 2026 beziehungsweise 2027. Die Änderungen betreffen neue Einstufungsregeln, Anforderungen an digitale Kennzeichnung und Gestaltung von Etiketten und Werbung.

Die Revision der CLP-Verordnung ist Bestandteil der „Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit“ der Europäischen Kommission. Die Änderungen traten am 10.12.2024 in Kraft. Für die meisten Änderungen werden Übergangsfristen von 18 beziehungsweise 24 Monaten gelten. Zusätzliche Übergangsfristen von 42 beziehungsweise 48 Monate werden für den Abverkauf von bereits in der Lieferkette befindlichen Stoffen und Gemischen gewährt.

Anhang I enthält Mindestabmessungen der Kennzeichnungsetiketten und der Piktogramme und Mindestschriftgröße

Anhang II Regelungen über Abgabe über Nachfüllstationen

Anhang III, TEIL 2: DOSSIERS FÜR EINE HARMONISIERTE EINSTUFUNG UND KENNZEICHNUNG

Anhang IV Änderungshinweise zu Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr.1272/2008

 

CLP-Verordnung

Anhang IV  

Einen Überblick über die Änderungen finden Sie bei dem CLP-Helpdesk

Quelle: Bericht aus Brüssel Nr. 36 vom 02.12.2024