Seit dem 01.01.2026 gibt es zwischen den Vertragsparteien des PEM-Raums jeweils nur noch ein anwendbares Präferenzursprungsregelwerk: Entweder das revidierte Regionale Übereinkommen (RÜ) oder das diesem vorausgegangene Protokoll. Welches Übereinkommen zwischen den Partnerstaaten gilt, kann man der regelmäßig aktualisierten Tabelle zur PEM-Kumulierung im Amtsblatt der EU entnehmen.

Was ist das Ziel des Pan-Euro-Med-Abkommens?

Ursprungswaren aus den Teilnehmerländern können mithilfe des Übereinkommens in der PEM-Zone zollfrei gehandelt werden. Die Vereinheitlichung von Ursprungsregeln und Dokumentationen sowie der Erwerb präferenziellen Ursprungs durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in Partnerstaaten (diagonale Kumulierung) bieten hierbei Vorteile gegenüber bilateralen Handelsabkommen.

Vertragsparteien des Pan-Euro-Med-Übereinkommens

Die PEM-Zone besteht derzeit aus 25 Vertragsparteien:

EU, EFTA-Länder (Island, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Färöer), Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo, Republik Moldau, Georgien, Ukraine

Diagonale Kumulierung ab 2026 mithilfe der PEM-Matrix

Für die Nutzung der diagonalen Kumulierung müssen zwischen allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Vertragsparteien Präferenzhandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln vereinbart sein.

Sollen zum Beispiel Vormaterialien aus Marokko nach Be- oder Verarbeitung in einem beliebigen EU-Land in die Schweiz exportiert werden, muss man die Felder aus Tabelle I (PEM-Matrix) zwischen den drei Ländern überprüfen, ob an allen Schnittpunkten dasselbe Ursprungsregelwerk gilt („R“ für das revidierte Regionale Übereinkommen oder „C“ für eine Kumulierung nach den Regeln von 2012.) Da die EU mit der Schweiz und Marokko bereits das revidierte RÜ anwendet, zwischen der Schweiz und Marokko hingegen noch das alte RÜ gilt, werden die Waren bei einer Ausfuhr in die Schweiz nicht als Vormaterialen mit Ursprung anerkannt.

Die bereits seit dem 01. Januar 2026 gültige PEM-Matrix (Stand 05.01.2026 noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) finden Sie hier.

Anerkannte Vorpapiere bei revidiertem RÜ als Nachweis der Ursprungseigenschaft

Erfüllen die Vertragsparteien die Voraussetzung, dass zwischen allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten PEM-Staaten ein Präferenzhandelsabkommen mit identischen Ursprungsregeln Anwendung findet, können bestimmte Präferenznachweise (PN) und Lieferantenerklärungen (LE) als Vorpapier zum Nachweis des Ursprungs verwendet werden. Die Generalzolldirektion hat hierfür eine Liste der zugelassenen Vorpapiertypen veröffentlicht.

Fehlende TARIC Codierungen für ATLAS-Einfuhranmeldungen

Wie ein Präferenznachweis bei der Einfuhr zur Präferenzgewährung ab dem 01.01.2026 angemeldet werden muss, ist derzeit noch unklar. Die EU-Kommission wird die hierfür benötigten TARIC Codierungen nachreichen.

 

Quelle: zoll.de