Allgemeine Genehmigungen (AGG’en) ermöglichen Unternehmen sofortige Verbringungen oder Ausfuhren ohne zusätzlichen Antrag, sofern die Bedingungen der jeweiligen AGG erfüllt sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt und verlängert die AGG‘en. Bereits gestellte Anträge sollten auf Änderungen überprüft und gegebenenfalls zurückgezogen werden. Alle Genehmigungen, die bis zum 31. März 2025 galten, werden bis zum 31. März 2026 verlängert.
Neuerungen im Rüstungsbereich
Einige Genehmigungen, darunter AGG Nr. 28 und AGG Nr. 32, bleiben unverändert. Bei AGG Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung) greift ein zusätzlicher Ausschluss, wenn Hinweise auf eine Nutzung zur Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten bestehen. Ähnliche Erweiterungen gibt es bei AGG Nr. 19 (Landfahrzeuge), AGG Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte) und AGG Nr. 21 (Schutzausrüstung). In AGG Nr. 22 (Sprengstoffe), AGG Nr. 23 (bestimmte Wiederausfuhren und -verbringungen), AGG Nr. 24 (vorübergehende Verbringung und Ausfuhr zu bestimmten Zwecken) und AGG Nr. 25 (Rüstungsgüterexporte in bestimmten Fällen) werden Ausschlusstatbestände erweitert und Fristen, etwa die Verweildauer der Güter, von 12 auf 24 Monate verlängert. AGG Nr. 26 bis AGG Nr. 36 präzisieren weitere Bestimmungen, etwa zur Anrechnung paralleler Einzelgenehmigungen und zur Erweiterung der zugelassenen Bestimmungsziele.
Änderungen bei Dual-Use-Gütern
Die AGG‘en Nr. 12, 16, 17, 39, 43 und 44 bleiben unverändert. In AGG Nr. 13 (Ausfuhr von gelisteten Dual-Use Gütern in bestimmten Fallgruppen) wird die Verbleibdauer eingeführter Güter auf 24 Monate verdoppelt und der Anwendungsbereich der Fallgruppe 4.19 erweitert. AGG Nr. 14 (Ausfuhr bestimmter Wärmetauscher, Ventile, Pumpen und Durchlaufmischer), 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder), 38 (Ausfuhr von Software für elektronische Bauteile) und 40 (Ausfuhr bestimmter Chemikalien) erweitern die zugelassenen Bestimmungsziele, unter anderem um Helgoland. Die AGG Nr. 41 (Ausfuhr bestimmter Ersatzteile) legt klare Ausschlusskriterien für bereits erfolgte Exporte der Hauptsache fest.
Sonstige Genehmigungen
Zusätzlich gelten drei weitere Allgemeine Genehmigungen für spezielle Embargokontexte:
- AGG Nr. 30 für nicht sensitive Iran-Geschäfte,
- AGG Nr. 31 für öffentliche Aufträge,
- AGG Nr. 42 für Unternehmenssoftware und Dienstleistungen.
AGG Nr. 30 und AGG Nr. 31 werden bis zum 31. März 2026 verlängert, AGG Nr. 42 gilt bis zum 31. Dezember 2025. Inhaltliche Änderungen an diesen drei Genehmigungen wurden nicht vorgenommen.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)