Die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 regelt die Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck – also Produkten, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können oder potenziell zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beitragen. Für die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung solcher Güter sind Genehmigungen und Kontrollmechanismen vorgeschrieben.
Da sich internationale Sicherheitsverpflichtungen und technische Entwicklungen regelmäßig ändern, ist eine kontinuierliche Anpassung des Anhangs I erforderlich. Die Europäische Kommission ist ermächtigt, diese Aktualisierungen durch delegierte Rechtsakte umzusetzen.
Gründe für die aktuelle Anpassung
Die bisherige Fassung von Anhang I wurde zuletzt im Jahr 2024 überarbeitet. Im Laufe des Jahres 2025 haben die Mitgliedstaaten – auch im Rahmen internationaler Nichtverbreitungsregime wie der Australischen Gruppe, des Wassenaar-Arrangements oder der Nuclear Suppliers Group – weitere Verpflichtungen akzeptiert. Die nun veröffentlichte Änderung dient dazu, diese internationalen Vorgaben einheitlich in allen 27 EU-Mitgliedstaaten umzusetzen und so gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie Rechtssicherheit für Exporteure zu schaffen.
Inhalte der Überarbeitung
Die Neuerungen betreffen sowohl die Aufnahme neuer Güter in die Liste als auch die Anpassung bestehender Parameter. Dies umfasst u. a. die präzisere Beschreibung technischer Eigenschaften, die Aufnahme neuer Technologien sowie die Streichung nicht mehr relevanter Positionen.
Neu hinzugefügte Positionen
- 1C002c2i – Unternummer für „Ultraschallzerstäubung“
- 1C513 – Nummer für „Pulver aus Hoch-Entropie-Legierungen“
- 2B352j – Unternummer für „Peptidsynthesegeräte“
- 2B510 – Nummer für „Ausrüstung für die additive Fertigung“
- 2E503 – Nummer für „Technologie für Beschichtungssysteme“
- 3A501 – Nummer für „Elektronische Bauelemente und Baugruppen“
- 3B501 – Nummer für „Fertigungsausrüstung von Halbleiterbauelementen“
- 3B503 – Nummer für „Rasterelektronenmikroskop-Ausrüstung“
- 3B504 – Nummer für „Kryogene Wafertestausrüstung“
- 3C507 – Nummer für „Epitaxiale Werkstoffe oder Materialien“
- 3D507 – Nummer für „Software zur Extraktion von Layout-Daten“
- 3E505 – Nummer für „Technologie für ICs mit GAAFET-Strukturen“
- 4A506 – Nummer für „Quantencomputer“
- 4A507 – Nummer für „Rechner, elektronische Baugruppen und Bauteile“
- 4D001b3 – Unternummer für „4A506/4A507-Software“
- 4E001b3 – Unternummer für „4A506/4A507-Technologie“
- 6A005d1b1 bis d1b5 – neue Unternummer
Geänderte Parameter
- 1C005b1, b2 & c – Parameteränderungen
- 1C116 – Änderung der technischen Anmerkung 1.1
- 6A005d1b1 bis d1b5 – Parameter- und Textänderungen
Bedeutung für Unternehmen
Für Exporteure bedeutet die Aktualisierung, dass sie ihre internen Compliance-Prozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen. Neue Technologien wie Quantencomputer, additive Fertigung oder moderne Halbleiterverfahren rücken stärker in den Fokus der Ausfuhrkontrolle. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Warenklassifizierung regelmäßig zu prüfen und auf dem aktuellen Stand der Verordnung zu bleiben. Die Änderungen treten voraussichtlich im November 2025 in Kraft.
Quelle: BAFA