Die Deutsche Bundesbank informiert über Änderungen im außenwirtschaftlichen Meldewesen zum Jahreswechsel 2024/2025.
Zum 01. Januar 2025 traten Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft, die ab Berichtsmonat Januar 2025 wirksam sind. Unter anderem werden neue Kennzahlen für Kryptowerte eingeführt. Bitte beachten Sie die wichtigsten Neuregelungen.
Detaillierte Informationen zu den Änderungen sind auf der Webseite bereitgestellt wie folgt:
Anhebung der Meldeschwellen
Die Meldeschwelle der Transaktionsmeldungen wird auf 50.000 Euro angehoben. Die Transaktionsmeldungen der Geldinstitute bezüglich des Reiseverkehrs und Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere sind davon ausgenommen.
Die Meldeschwelle der Bestände über Forderungen und Verbindlichkeiten wird auf 6 Millionen Euro angehoben.
Ablösung papierener Vordrucke und Einreichungsformat
Die papierenen Vordrucke wurden 2013 durch die Einführung der elektronischen Einreichung über Datensatzformate abgelöst. Sie waren bisher als Anlagen 3 bis 19 immer noch Bestandteil der
Außenwirtschaftsverordnung und wurden nun im Gesetzestext durch die Erhebungsmerkmale (Datenpunkte) in sogenannten Erhebungsschaubildern ersetzt.
Die Erhebungsschaubilder werden voraussichtlich ab Mitte 2025 im überarbeiteten Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung stehen.
Änderungen im Reiseverkehr
Zahlungen im Reiseverkehr, die mittels Sorten und Fremdwährungsreiseschecks vorgenommen werden, sind nicht mehr zu melden (betrifft die Kennzahlen 010 und 011). Die Meldepflicht für die Anlage Z13 der AWV wird ersatzlos gestrichen.
- 70 zur Außenwirtschaftsverordnung wurde durch die Änderung entsprechend angepasst.
Änderungen für die Seeschifffahrt
Die Einnahmen der Seeschifffahrt von Inländern sind nicht mehr zu melden. Die Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt gegenüber Ausländern sind nun gemäß § 67 zur AWV zu melden. Es gilt die allgemeine Meldefreigrenze von 50.000 Euro.
Harmonisierung der Meldefristen
Ab Berichtsmonat Januar 2025 gilt der 7. Werktag als einheitlicher Stichtag für die Abgabe der Transaktionsmeldungen, unabhängig von der Art der Transaktion. Für die Bestände aus Forderungen und Verbindlichkeiten vereinheitlicht sich der Stichtag auf den 10.Werktag. Die Meldefrist für Bestände aus derivativen Finanzinstrumenten ist der 50. Werktag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres. Für die Bestände aus Direktinvestitionen bleibt der Meldetermin unverändert.
Neue Pflichtfelder für Bestandsmeldungen ausländischer Direktinvestitionen
Bisher optionale Felder zu den Kenngrößen des deutschen Konzerns (Bilanzsumme, Jahresumsatz und Zahl der Beschäftigten) werden zu Pflichtfeldern. Dies dient einer genaueren Erfassung und Analyse der wirtschaftlichen Aktivitäten deutscher Unternehmen.
Kennzahlen für Kryptowerte
In Folge der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten werden neue Kennzahlen eingeführt, die eine bessere Zuordnung dieser Werte ermöglichen. Weiterführende Informationen zu den Kennzahlen entnehmen Sie den Verzeichnissen im Internet. Schlüsselverzeichnis Deutsche Bundesbank Schlüsselverzeichnisse | Deutsche Bundesbank
Technisch: Zeichensatz
Detaillierte Informationen zu den AWV-Änderungen sind auf der Internetseite bereitgestellt.
Informationen zur AWV Änderung Inkrafttreten Januar 2025
Quelle: Newsletter der Deutschen Bundesbank 02.01.2025