Bereits seit dem 1. Juli 2026 gelten neue EU-Schutzmaßnahmen für Stahlimporte. Ab dem 1. Oktober 2026 wird zudem die Angabe des Schmelz- und Gießlandes bei der Einfuhr verpflichtend. Für Unternehmen, die Stahl aus Drittländern in die EU einführen, sind damit neue Anforderungen zu beachten.
Neue EU-Maßnahmen seit Juli 2026
Hintergrund der Neuregelung der EU-Schutzmaßnahmen in Bezug auf Stahlimporte sind insbesondere globale Überkapazitäten, die die Stahlindustrie in der EU unter Druck setzen, sowie zusätzliche handelsbeschränkende Maßnahmen anderer Drittländer.
Mit der Verordnung (EU) 2026/1384 hat die EU deshalb neue Maßnahmen zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union eingeführt. Die Verordnung wurde am 24. Juni 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit Juli 2026.
Die zugehörigen länderspezifischen Kontingente sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 geregelt. Ergänzend enthält die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930 bilaterale Schutzmaßnahmen für bestimmte Länder, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen unterhält.
Schmelz- und Gießland: Nachweis wird ab Oktober verpflichtend
Eine wesentliche Neuerung betrifft Angaben zum Schmelz- und Gießland. Ab dem 1. Oktober 2026 müssen Stahlimporteure bei der Einfuhr entsprechende Angaben vorweisen:
Konkret zu benennen ist hierbei das Land, in dem der Rohstahl oder das Roheisen in flüssiger Form in einem Hochofen hergestellt und anschließend in seinen primären festen Zustand gegossen wurde. Dies schließt auch das Wiedereinschmelzen von Schrott ein.
Die neue, dokumentarische Nachweispflicht soll insbesondere die Rückverfolgbarkeit der Stahlimporte verbessern. Können die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, kann die Einfuhr abgelehnt werden.
Welche Nachweise/Belege werden akzeptiert?
Die Anforderungen an die Nachweise sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 festgelegt. Grundsätzlich könnte hierfür eine Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden, aus der das Schmelz- und Gießland sowie die Schmelznummer des eingeführten Stahls hervorgehen.
Enthält die Walzwerksbescheinigung diese Informationen nicht, können andere Dokumente herangezogen werden, die diese Daten enthalten. Dazu zählen beispielsweise:
- Rechnungen und Lieferscheine
- Qualitätsbescheinigungen oder -klauseln in Bestellungen oder Verträgen
- Langzeit-Lieferantenerklärungen
- Kostenrechnungs- und Produktionsunterlagen
- Zollpapiere des Ausfuhrlandes
- Geschäftskorrespondenz
- Produktionsbeschreibungen
Für eine Übergangsfrist vom 1. Oktober 2026 bis zum 30. September 2027 können diese Unterlagen auch als eigenständige Nachweise dienen, sofern sie die Angaben zum Schmelz- und Gießland sowie zur Schmelznummer enthalten und keine Walzwerksbescheinigung vorgelegt werden kann.
Zollkontingente und zusätzlicher Zoll von 50 Prozent
Die neuen Schutzmaßnahmen gelten grundsätzlich für Einfuhren aus allen Drittländern. Dies umfasst auch Staaten, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sowie Länder mit einseitigen EU-Zollpräferenzen. Ausgenommen sind hierbei jedoch die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen.
Für insgesamt 28 Warenkategorien steht eine Gesamtkontingentsmenge von 18.345.922 Tonnen zur Verfügung. Einfuhren innerhalb der jeweiligen Kontingente sind zollfrei.
Für Stahlimporte außerhalb der Kontingente fällt hingegen ein Zollsatz von 50 Prozent an. Dieser wird zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern erhoben.
Die Kontingente werden jährlich für den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres festgelegt und quartalsweise verwaltet. Die Vergabe erfolgt nach dem Windhundprinzip („First-Come, First-Served“). Nicht genutzte Mengen werden am Ende eines Quartals auf das nächste Quartal übertragen. Diese Regelung gilt zunächst für das erste Anwendungsjahr vom 1. Juni 2026 bis 30. Juni 2027.
Länderspezifische Kontingente
Die Gesamtkontingentsmenge wird auf die einzelnen Warenkategorien und Länder aufgeteilt. Die Hälfte der jährlichen Kontingente steht ausschließlich Handelspartnern mit einem Freihandelsabkommen mit der EU zur Verfügung, die andere Hälfte ist für alle Handelspartner geöffnet.
Ein länderspezifisches Kontingent erhalten diejenigen Länder, deren Anteil an den EU-Importen einer bestimmten Warenkategorie im Referenzzeitraum 2022 bis 2024 mindestens fünf Prozent betrug.
Die Regelungen unterscheiden also zwischen länderspezifischen Kontingenten, FHA-Kontingenten und Kontingenten für sonstige Länder.
Weitere Stahlprodukte könnten einbezogen werden
Die neuen Maßnahmen sind nicht zwingend auf den derzeitigen Anwendungsbereich begrenzt. Die EU-Kommission prüft daher bereits, ob ggf. weitere Warenkategorien aufgenommen werden sollen:
Eine erste Prüfung bis zum 31. Dezember 2026 betrifft unter anderem bestimmte Rohre, Leitungen und Hohlprofile aus Gusseisen, verschiedene Drähte sowie Schmiedestangen.
Eine weitere Prüfung bis zum 30. Juni 2027 soll zusätzliche Produkte erfassen, die vorwiegend aus Stahl bestehen, einschließlich nachgelagerter Eisen- und Stahlprodukte.
Danach ist eine regelmäßige Überprüfung alle zwei Jahre vorgesehen.
Links zu der jeweiligen EU-Verordnung:
- Verordnung (EU) 2026/1384 zu den neuen EU-Stahlmaßnahmen.
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457 zu den länderspezifischen Kontingenten
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1930 bilateraler Schutzmaßahmen gegenüber bestimmten Ländern, die ein Freihandelsakommen mit der EU geschlossen haben
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963 legt die neuen Nachweispflichten (Land des „Schmelzens und Gießens“; Schmelznummer)
Quelle: GTAI

