Das Carnet ATA ermöglicht die vorübergehende Ausfuhr von Waren in Drittländer ohne klassische Verzollung – etwa für Messen, Berufsausrüstung oder Warenmuster. Unternehmen profitieren dabei von einer vereinfachten und schnelleren Zollabfertigung, ohne im Ausland Barsicherheiten hinterlegen zu müssen.

Ab dem 1. Juni 2026 wird dieses bewährte Verfahren in weiten Teilen Europas papierlos und vollständig digital umgesetzt.

Pflicht zur digitalen Nutzung und technische Umsetzung

Mit dem Starttermin wird das volldigitale Carnet ATA in der EU, der Schweiz (inkl. Liechtenstein), im Vereinigten Königreich und in Norwegen verpflichtend (30 der insgesamt 81 in der ICC vertretenen Carnet-Länder). Statt eines Papierdokuments erfolgt die Abwicklung in diesen Ländern künftig über QR-Codes, die bei der Zollabfertigung gescannt werden.

Für die Nutzung stehen zwei Varianten zur Verfügung:

  • Mobile App (nur auf Englisch verfügbar)
  • Desktop-Version zur Reisevorbereitung und Verwaltung

Die Registrierung erfolgt immer personenbezogen, da die Anwendung auf die praktische Abwicklung durch Reisende oder beauftragte Vertreter ausgelegt ist.

So funktioniert das volldigitale Carnet ATA in der Praxis:

  • Beantragung des Carnets über die ausstellende Handelskammer: e-ATA-System
  • Nach Ausstellung: Antragsteller erhält eCarnet ID und PIN-Code
  • Herunterladen des digitalen Carnets in App oder Desktop-Anwendung
  • Vorbereitung der einzelnen Reise- und Zollschritte (z. B. Validation/Nämlichkeitssicherung, Ausfuhr EU, Transit Drittland (Eröffnung + Schließung), Einfuhr Drittland, Wiederausfuhr Drittland, Wiedereinfuhr EU)
  • Erzeugung separater QR-Codes für jede Transaktion
  • Vorlage des QR-Codes bei den jeweiligen Zollstellen zur digitalen Bearbeitung

Alle geplanten Schritte können bereits vor Reiseantritt vorbereitet werden. Eine „Reise“ umfasst dabei mehrere Vorgänge – von der Nämlichkeitssicherung über Aus- und Einfuhr bis zur Wiedereinfuhr. QR-Codes je Transaktion oder das gesamte Carnet können alternativ an einen Fahrer oder bevollmächtigten Vertreter weitergegeben werden (mit entsprechender Vollmacht).

Trotz Digitalisierung bleiben zentrale Abläufe bestehen:

  • Nämlichkeitssicherung und Warenvorführung bleiben verpflichtend
  • Anwendung des zweistufigen Verfahrens bei Warenwert über 3.000 Euro bleibt unverändert
  • Der Verwendungszweck der Waren muss weiterhin angegeben werden
  • Nicht wieder ausgeführte Waren sind in der App/Desktop-Version als „Items not being reexported“ anzugeben
  • Mit Ausnahme der das Carnet eröffnenden Nämlichkeitssicherung beim Zoll, müssen nicht alle Waren bei jeder Reise zwingend mitgeführt werden

 

Parallelbetrieb (Papier + digital) und internationale Unterschiede

In Ländern, die das digitale Verfahren noch nicht eingeführt haben, bleibt das Papier-Carnet auch nach dem 1. Juni 2026 erforderlich. In solchen Fällen erfolgt die Abwicklung parallel digital und in Papierform.

Bei Reisen in mehrere Länder gilt:

  • In Ländern, die auf das eCarnet umgestellt haben, werden alle Vorgänge per QR-Code abgewickelt
  • Bei Mischfällen muss zusätzlich das Papierdokument genutzt werden

Die vollständige Umstellung auf das volldigitale Carnet-Verfahren wird indes international weiter vorangetrieben. Bis Ende 2027 sollen alle Carnet-Länder das volldigitale eCarnet akzeptieren. So sollen die USA, Kanada und China als nächstes folgen.

 

Quelle: DIHK, IHK für München und Oberbayern