Mit dem neuen „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ wurde das Strafrecht zu Embargos und Sanktionen deutlich verschärft. Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/1226, die eine europaweit einheitlichere Verfolgung von Verstößen gegen Embargovorschriften vorsieht. In der Praxis führt dies vor allem zu einer Ausweitung strafbarer Handlungen und zu spürbar höheren Sanktionen.

Erweiterung der Straftatbestände im Außenwirtschaftsgesetz

Kern der Reform ist der angepasste Paragraf § 18 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Dieser setzt eine Vielzahl von Verboten und Handlungspflichten in deutsches Recht um, die in den vergangenen Jahren in europäische Embargoregelungen aufgenommen wurden. Damit werden deutlich mehr Sachverhalte unmittelbar strafrechtlich relevant als bisher. Für Unternehmen im Import- und Exportgeschäft bedeutet dies eine spürbare Ausweitung der strafrechtlichen Verantwortung.

Neue Strafbarkeit bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten

Eine zentrale Neuerung betrifft die sogenannte „Jedermannspflicht“. Künftig ist insbesondere die Verletzung der Pflicht zur Meldung von eingefrorenem Vermögen strafbar. Diese Verpflichtung betrifft vor allem Berufsgruppen und Unternehmen wie Banken, die Kenntnis von eingefrorenen Vermögenswerten erlangen.

Daneben existiert eine zweite Mitteilungspflicht nach Artikel 6b der Russland-Embargo-Verordnung, die vor allem Mitarbeitende von Unternehmen betrifft, wenn ihnen Verstöße gegen Embargoregeln am Markt bekannt werden. Während Verstöße gegen diese zweite Pflicht weiterhin als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, liegt der strafrechtliche Schwerpunkt der Neuregelung klar auf der Nichtmeldung eingefrorener Vermögenswerte.

Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind lediglich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Alle anderen beratenden Tätigkeiten, darunter Unternehmens-, Zoll- und Außenwirtschaftsberater sowie Mitarbeitende von Kammern und Banken, bleiben meldepflichtig, sobald sie Kenntnis von möglichen Embargoverstößen erhalten.

Wegfall der bisherigen Zweitagesfrist

Eine weitere wichtige Änderung ist die Streichung der bisherigen Zweitages-Karenzfrist. Diese Frist war vor allem bei Personenembargos relevant und sorgte dafür, dass Verstöße innerhalb der ersten zwei Tage nach einer neuen Listung straffrei blieben. Diese Regelung existiert nun nicht mehr.

Da Embargoverordnungen grundsätzlich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU gelten, müssen Unternehmen neue Vorgaben nun unverzüglich umsetzen. Zwar bestehen weiterhin Möglichkeiten der Strafmilderung bei geringfügiger Fahrlässigkeit, etwa bei sehr kurzer Verzögerung der Umsetzung, dennoch steigt der praktische Druck erheblich, neue Sanktionsregelungen zeitnah in operative Prozesse zu integrieren.

Dual-Use-Verstöße künftig auch bei grober Fahrlässigkeit strafbar

Besonders relevant für exportorientierte Unternehmen ist die Neuregelung im Bereich der Dual-Use-Güter. Verstöße gegen Genehmigungspflichten oder Verbote sind künftig nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit einzuordnen, sondern können als Straftat verfolgt werden, wenn sie leichtfertig begangen wurden.

Leichtfertigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang keine vorsätzliche Handlung, sondern grobe Unachtsamkeit. Betroffen sind insbesondere Fälle unzureichender Organisation oder fehlender interner Kontrollmechanismen im Umgang mit genehmigungspflichtigen Gütern. Auch ohne Vorsatz drohen bei einem solchen Verstoß Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

Strafrahmen bleibt hoch, Bußgelder steigen massiv

Das grundsätzliche Strafmaß im deutschen Recht bleibt auf einem hohen Niveau. Die Mindeststrafe liegt weiterhin bei drei Monaten Freiheitsstrafe. Geldstrafen sind gesetzlich in vielen Fällen nicht vorgesehen, werden in der Praxis jedoch häufig durch Umwandlung kurzer Haftstrafen angewendet.

Deutlich verschärft wurde hingegen der Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Das maximale Bußgeld steigt von bisher 500.000 Euro auf bis zu 40 Millionen Euro. Die Höhe soll sich am Umsatz des betroffenen Unternehmens orientieren. Der Gesetzgeber adressiert damit gezielt Unternehmen, die über kein angemessenes Compliance-Management-System verfügen.

Fokus auf Aufsichtspflichten und Compliance-Strukturen

Ein erklärtes Ziel der Reform ist die stärkere Sanktionierung von Aufsichtspflichtverletzungen. Unternehmen im Außenhandel sind künftig stärker gefordert, interne Strukturen zur Umsetzung von Embargo- und Sanktionsvorgaben zu etablieren. Gefordert werden insbesondere Risikobewertungen sowie angemessene organisatorische Maßnahmen, deren Ausgestaltung im Rahmen der unternehmerischen Einschätzung erfolgen kann.

Unterbleiben jedoch grundlegende Maßnahmen oder werden erkennbare Risiken ignoriert, rückt genau dieses Verhalten in den Fokus der verschärften Strafverfolgung. Strukturierte Prozesse, nachvollziehbare Dokumentation und regelmäßige interne oder externe Überprüfungen gewinnen damit weiter an Bedeutung.

Import- und Exportverantwortliche sollten handeln

Mit der Reform des Sanktionsstrafrechts steigt das rechtliche Risiko für Unternehmen im Außenhandel erheblich. Die Ausweitung strafbarer Tatbestände, der Wegfall von Übergangsfristen sowie drastisch erhöhte Bußgelder machen deutlich, dass schnelle Umsetzung, funktionierende Kontrollsysteme und klare Verantwortlichkeiten künftig noch wichtiger werden. Wer seine Abläufe prüft und anpasst, kann die neuen Anforderungen rechtssicher in bestehende Prozesse integrieren und Haftungsrisiken deutlich reduzieren.

 

Quelle: Möllenhoff Rechtsanwälte (Schlagbaum Newsletter 01/2026)