In der Übergangsphase ab 01.10.2023 bis 31.12.2025 müssen berichtspflichtige Anmelder jedes Quartal eines Kalenderjahres einen Bericht an die EU-Kommission übermitteln. Gemäß CBAM-Verordnung soll der CBAM-Bericht Informationen über den Umfang der importierten Waren, die tatsächlichen gesamten grauen direkten Emissionen und indirekten Emissionen sowie den im Herkunftsland fälligen Kohlenstoffpreis für graue Emissionen der importierten Waren enthalten, für den kein Abzug oder eine andere Form der Kompensation bei der Ausfuhr gilt.

Auswirkungen der Änderung der CBAM-Verordnung durch das Omnibus-I-Paket der Europäischen Kommission auf die Berichtsabgabepflicht in der Übergangsphase

Mit Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung wurden am 20.10.2025 wichtige Änderungen der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (CBAM-Verordnung) eingeführt.

Die Anpassungen der CBAM-Verordnung wirken sich hauptsächlich auf die Regelphase aus, welche am 01.01.2026 beginnt, sowie darauf, wer ab Beginn der Regelphase eine Zulassung für die Einfuhr von CBAM-Waren benötigt.

Der neu durch Artikel 2a eingeführte und auf 50 Tonnen festgesetzte massenbasierte Schwellenwert wird erst ab dem 01.01.2026 wirksam (Artikel 36 CBAM-Verordnung). Er hat damit keine Auswirkung auf die Berichtsabgabepflicht im Übergangszeitraum. Für den Übergangszeitraum besteht weiterhin die Pflicht zur quartalsweisen Abgabe eines CBAM-Berichts im CBAM-Übergangsregister gemäß Artikel 35 der CBAM-Verordnung.

Einen Überblick sowie weitere Details zu den Änderungen aufgrund der Omnibus-Verordnung hat das DEHST auf seiner Webseite zusammengefasst.

Stand der Berichtigungsverfahren

Im Rahmen der Berichtigungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 hat das DEHSt Unternehmen kontaktiert.

Es bittet die direkt mit der DEHST als zuständiger Behörde den rechtlich vorgesehenen Kommunikationsweg über das CBAM-Übergangsregister zu nutzen.

Falls Sie Schwierigkeiten bei der Registrierung im Übergangsregister haben, besuchen Sie bitte die Hilfeseite des Zolls oder kontaktieren Sie den Service Desk des Zolls. Sollten Sie sich nicht registrieren können, aber andere allgemeine Fragen zum Thema CBAM haben, nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf der Website des DEHSt.

Änderung und Berichtigung von CBAM-Berichten

Änderungen eines bereits eingereichten CBAM-Berichts sind, gemäß Artikel 9 Absatz 1 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773, grundsätzlich zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtsquartals durch den Anmelder selbst möglich – das heißt bis einen Monat nach Abgabefrist eines CBAM-Berichts. Nach dieser Frist ändert sich der Status des CBAM-Berichts auf „Registriert/registered“ und der Anmelder kann den Bericht nicht mehr bearbeiten. Sollte ab diesem Zeitpunkt Änderungsbedarf bestehen, kann der Anmelder gemäß Artikel 9 Absatz 3 CBAM-Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 die Neuzuweisung des CBAM-Berichts bei der DEHSt über eine Mitteilung im CBAM-Übergangsregister beantragen und die Gründe sowie konkreten Änderungen darlegen.

Sollten Sie einen Bericht korrigieren wollen, senden Sie Ihr Anliegen über die Anfrage-Funktion im CBAM-Übergangsregister folgende Informationen:

  • die Berichts-ID des betreffenden Berichts
  • den Grund für den Änderungswunsch
  • die von Ihnen vorgesehenen Korrekturen

Nach Neuzuweisung des CBAM-Berichts durch die DEHSt haben Sie 30 Tage Zeit, um den geänderten Bericht erneut einzureichen. Sie werden im Übergangsregister dann über das DEHST über die weiteren Schritte informiert.

Hinweis für Berichtspflichtige

Sie haben vor dem 31.03.2026 einen Antrag auf Zulassung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register gestellt. In diesem Fall können Sie bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen (vergleiche Artikel 17 Absatz 7a CBAM-Verordnung). Diese Ausnahme gilt nur für Anträge, die bis zum 31.03.2026 eingehen. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Antrag vor der entsprechenden Wareneinfuhr erfolgen sollte, um nachgelagerte Sanktionen oder die Abweisung der Wareneinfuhr zu vermeiden.

Weitere Informationen: 

CBAM Änderungen durch Omnibus

Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

CBAM-Berichte

 

Quelle: DEHSt