Am 8. Oktober hat die Europäische Kommission Vorschläge für neue Schutzklauseln im Zusammenhang mit dem geplanten EU-Mercosur-Abkommen vorgestellt. Ziel dieser Maßnahmen ist es, EU-Landwirte vor einem unverhältnismäßigen Anstieg von Agrareinfuhren oder einem starken Preisverfall infolge des Handelsabkommens zu schützen.

Zusätzliche Sicherheitsmechanismen für EU-Erzeuger

Die vorgesehenen Schutzklauseln ergänzen bereits bestehende Garantien, die im Entwurf des Partnerschaftsabkommens mit den Mercosur-Staaten (Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay) enthalten sind. Damit soll sichergestellt werden, dass EU-Erzeuger über die vereinbarten Einfuhrquoten hinaus abgesichert bleiben.

Die Regelungen betreffen insbesondere empfindliche Agrarprodukte wie Rindfleisch, Geflügel, Reis, Honig, Eier, Knoblauch, Ethanol und Zucker. Diese Bereiche gelten als besonders anfällig für Marktverzerrungen durch erhöhte Importmengen oder Preisrückgänge.

Systematische Marktbeobachtung und Berichtspflicht

Die Kommission plant eine laufende Überwachung der Importe aus den Mercosur-Staaten. Dabei werden insbesondere Preisentwicklungen und Importmengen empfindlicher Produkte analysiert. Alle sechs Monate soll die EU-Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die EU-Märkte vorlegen.

Eine Untersuchung wird eingeleitet, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden – etwa wenn:

  • Importpreise aus dem Mercosur mindestens 10 % unter den EU-Preisen liegen,
  • die jährlichen Einfuhren um mehr als 10 % steigen, oder
  • die Einfuhrpreise gegenüber dem Vorjahr um 10 % sinken.

Was bei Marktschädigung droht

Stellt eine Untersuchung fest, dass eine ernsthafte Schädigung oder deren Gefahr besteht, kann die EU Zollpräferenzen für die betroffenen Produkte vorübergehend aussetzen.

Darüber hinaus verpflichtet sich die Kommission, auf Antrag eines Mitgliedstaates sofort tätig zu werden, wenn hinreichende Gründe für eine Marktstörung vorliegen. In dringenden Fällen sollen vorläufige Schutzmaßnahmen innerhalb von 21 Tagen nach Antragstellung ergriffen werden. Die vollständige Untersuchung soll innerhalb von vier Monaten abgeschlossen werden.

 

Quelle: DIHK