Seit Dezember 2024 ist die EU-Zwangsarbeitsverordnung (Forced Labour Regulation, kurz: FLR) offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, sollen künftig im EU-Binnenmarkt weder gehandelt noch exportiert werden dürfen. Damit erweitert die EU den bestehenden Rahmen internationaler Regelungen zum Schutz von Menschenrechten entlang globaler Lieferketten.

Starttermin und Geltungsbereich

Die Verordnung gilt vollständig ab dem 14. Dezember 2027 in allen EU-Mitgliedstaaten. Unternehmen sollten daher frühzeitig ihre Lieferketten überprüfen und mögliche Risiken identifizieren. Betroffen sind nicht nur Produzenten, sondern auch Rohstofflieferanten, Landwirte, Exporteure sowie Importeure von Vorprodukten.

Was gilt als Zwangsarbeit?

Als Grundlage für die Definition dient das Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Darin wird jede Tätigkeit als Zwangsarbeit eingestuft, die unter Strafandrohung erfolgt und nicht auf freiwilliger Basis geleistet wird. Auch Kinderarbeit fällt darunter.

Von freiwillig zu verpflichtend

Bislang war die Achtung menschenrechtlicher Standards für viele Unternehmen eine Frage freiwilliger Initiativen, etwa nach UN- oder OECD-Leitlinien. Mit der FLR werden diese Bestrebungen verbindlich: Firmen müssen Maßnahmen ergreifen, um Zwangsarbeit in ihrer Lieferkette aufzuspüren, zu verhindern oder zu beseitigen. Dabei können neben gesetzlichen Vorgaben auch Standards, Empfehlungen oder branchenspezifische Leitlinien zum Einsatz kommen.

Kontrolle und Sanktionen

Die Durchsetzung der Verordnung liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten. Vorgesehen ist ein risikobasierter Ansatz der zuständigen Behörden, der von Ermittlungen über Entscheidungen bis hin zu Sanktionen reicht. Wer gegen die Regelung verstößt, muss mit Strafen rechnen. Details zur genauen Ausgestaltung stehen jedoch noch aus.

Nächste Schritte

Die Umsetzung erfolgt schrittweise: Erste Verpflichtungen für Mitgliedstaaten greifen bereits 2025, weitere folgen 2026, bis die vollständige Anwendung im Dezember 2027 in Kraft tritt. Für Unternehmen bedeutet das, jetzt aktiv zu werden und ihre Lieferketten auf mögliche Risiken von Zwangsarbeit vorzubereiten.

 

Quelle: Reguvis – Newsletter „Außenwirtschaft“ September 2025