Die weltweit steigenden Verteidigungsausgaben haben auch Auswirkungen auf deutsche Exporteure. Für Unternehmen, die militärisch nutzbare Güter ins Ausland liefern, gelten komplexe rechtliche Vorgaben. Entscheidend ist, die richtige Einordnung der Produkte vorzunehmen und die passenden Genehmigungen einzuholen.

Welche Güter fallen unter die Genehmigungspflicht?

Rüstungsgüter sind speziell für militärische Zwecke entwickelt oder angepasst – dazu gehören etwa Waffen, Munition und sonstiges militärisches Material. Sie sind genehmigungspflichtig, wenn sie in der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) aufgeführt sind.

Eine besondere Kategorie der Rüstungsgüter sind Kriegswaffen, die in der „Kriegswaffenliste“ des Kriegswaffenkontrollgesetzes aufgeführt werden. Hier ist die Ausfuhr besonders streng geregelt und unterliegt einem zweistufigen Genehmigungsverfahren. Neben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind hierbei auch die Bundesregierung sowie in manchen Fällen der Bundessicherheitsrat am Genehmigungsprozess beteiligt.

Daneben gibt es sogenannte Dual-Use-Güter. Sie können sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden und sind in der EU-Dual-Use-Verordnung 2021/821 (Anhang I) sowie der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt B der AWV („Liste national erfasster Güter“) geregelt.

Hinzu kommt die „Catch-all-Klausel“: Auch nicht gelistete Produkte können genehmigungspflichtig sein, wenn sie für besonders sensible Verwendungen bestimmt sind – etwa im Zusammenhang mit kerntechnischen Endverwendungen, Massenvernichtungswaffen oder dem militärischen Endverbleib in kritischen Staaten.

Zuständige Behörden

In Deutschland ist grundsätzlich das BAFA für Genehmigungen zuständig. Bei Kriegswaffen ist zudem die Bundesregierung am Genehmigungsprozess beteiligt. Je nach Art und Ziel der Lieferung sind weitere Ministerien eingebunden, etwa das Auswärtige Amt oder das Verteidigungsministerium.

Kriterien für eine Genehmigung

Ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird, hängt vom Resultat der Rechtsprüfung seitens der zuständigen Behörde ab. Maßgeblich ist, dass Exporte keine Konflikte verschärfen oder zu Repression und Menschenrechtsverletzungen beitragen. Außerdem müssen internationale Embargos – sowohl von den Vereinten Nationen als auch von der EU – beachtet werden. Für die Entscheidung können Nachweise über den Verbleib und den Verwendungszweck der Güter verlangt werden.

Arten der Genehmigung

Unternehmen können verschiedene Genehmigungsarten beantragen. Die Einzelgenehmigung deckt einzelne Geschäfte ab, während eine Sammelgenehmigung mehrere gleichartige Lieferungen umfasst – letzteres setzt voraus, dass das ausführende Unternehmen über ein innerbetriebliches Exportkontrollsystem (ICP) verfügt. Allgemeingenehmigungen (AGG‘en) wiederum gelten für bestimmte Ausfuhren ausgewählter Güter und können bei Erfüllung aller Voraussetzungen ohne individuelle Verfahren genutzt werden. Eine Übersicht bietet der AGG-Finder des BAFA.

Embargos und ihre Wirkung

Sobald ein Embargo gegen bestimmte Länder, Personen oder Einrichtungen verhängt wird, gelten für betroffene Exporte zusätzliche Beschränkungen und Verbote. Das BAFA stellt hierzu aktuelle Informationen und Merkblätter, wie etwa zu den Russland-Sanktionen, bereit.

Besonderheiten beim Antrag auf Genehmigung

Bei den Anträgen muss ein Ausfuhrverantwortlicher benannt werden, der in leitender Position im Unternehmen tätig ist. Zudem sind Nachweise über Endverbleib und Verwendung der Güter erforderlich. Der Antrag selbst wird über das ELAN-K2-Portal des BAFA eingereicht. Alle erforderlichen Unterlagen können dem Antrag beigefügt werden.

Unterstützung bei Rechtsunsicherheit

Falls unklar ist, ob bei einem geplanten Export Genehmigungspflichten bestehen, können Unternehmen beim BAFA vorab einen Nullbescheid beantragen. Dieser bestätigt verbindlich, dass ein Export weder verboten noch genehmigungspflichtig ist. Alternativ ist eine verbindliche Auskunft zur Güterliste möglich. Für allgemeine Rechtsfragen bietet das BAFA außerdem ein Online-Kontaktformular an.

 

Quelle: GTAI