Seit 2019 schützt die EU den eigenen Markt für bestimmte Stahlerzeugnisse mit Importkontingenten und besonderen Zugangsregeln. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1581 vom 29. Juli 2025 werden erneut einige Anpassungen vorgenommen.
Letzte Änderung der EU-Stahl-Schutzmaßnahmen: März 2025
Im März 2025 hatte die EU bereits eine Reihe von Änderungen beschlossen, darunter:
- strengere Regeln für den Zugang zu Restkontingenten,
- eine Anpassung der Kontingentsmengen,
- sowie die Aktualisierung der Liste der Entwicklungsländer.
Konzept der Kontingentverwaltung bleibt
Das System der Zollkontingente mit quartalsweiser Zuteilung und Übertragungsmöglichkeit bleibt im Kern bestehen. Für die Warenkategorien 1A, 2, 4A, 5, 6, 7, 14, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24 und 25B ist die Übertragung ungenutzter Zollkontingente auf das nächste Quartal auch weiterhin nicht möglich.
Nutzung von Zollkontingenten bei bestimmten Ländern
Wenn ein länderspezifisches Zollkontingent ausgeschöpft ist, können in einigen Warenkategorien zusätzliche Einfuhren aus diesem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Hierbei wurden die Regelungen wie folgt angepasst:
- Kein Zugang zu Restkontingenten besteht für die Kategorien 1A, 2, 3B, 4A, 5, 6, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 24, 25B und 26.
- Zugang mit Mengenbegrenzung gilt für die Kategorien 1B, 3A, 9, 10, 12, 27 und 28.
- für Kategorie 4B gilt: kein Ausfuhrland darf mehr als 30 % der anfänglich im letzten Quartal verfügbaren Menge des Restkontingents der einzelnen Maßnahmenjahre nutzen.
Obergrenzen für Länder ohne spezifisches Kontingent
Länder ohne spezifische Kontingente („Andere Länder“) dürfen je nach Warenkategorie folgende Höchsteinfuhrmengen pro Quartal nicht überschreiten:
- 13 % für die Kategorien 1A und 2
- 15 % für die Kategorie 16
- 20 % für die Kategorien 6, 7 und 13
- 25 % für die Kategorien 4A, 5 und 14
- 30 % für die Kategorien 3B, 20, 21, 25B und 26
- 40 % für die Kategorie 17
Umfassende Änderung bei Warenkategorie 17
- Die „Länderobergrenze“ von 15 % entfällt ab dem August 2025.
- Wiedereinfuhr der länderspezifischen Kontingente für das Vereinigte Königreich, die Türkei und die Republik Korea
- Restkontingent für Lieferanten aus anderen Ländern mit Obergrenze von 40 %