Die Europäische Kommission hat eine neue Version der Liste jener Orte veröffentlicht, für die bei Wareneinfuhren aus Israel keine Zollpräferenzen gewährt werden. Diese Liste enthält die siebenstelligen Postleitzahlen und ist für alle Unternehmen relevant, die israelische Ursprungswaren in die EU einführen möchten.
Hintergrund
Grundlage dieser Regelung ist die technische Vereinbarung zwischen der EU und Israel. Konkret gilt: Waren, die in israelischen Siedlungen hergestellt wurden, die seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehen (Westjordanland, Gazastreifen, Ost Jerusalem und Golanhöhen), sind von der Zollpräferenz ausgeschlossen. Das bedeutet, dass diese Produkte beim Import in die EU nicht von ermäßigten Zollsätzen profitieren.
Prüfung durch den Zoll
Damit die Zollbehörden dies prüfen können, muss auf allen Präferenznachweisen (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärungen) die exakte Postleitzahl sowie der Name des Ortes oder Industriegebiets angegeben sein, an dem die ursprungsbegründende Verarbeitung stattgefunden hat.
Für Unternehmen ist es daher wichtig, vor der Abgabe der Zollanmeldung zu prüfen, ob der Produktionsort auf der aktuellen Liste steht.
Alle relevanten Links im Überblick:
- Liste der präferenzrechtlich nicht begünstigten Orte (Stand: 05.06.2025)
- Technische Vereinbarung zwischen der EU und Israel (in englischer Sprache)
- Merkblatt „Präferenznachweise aus Israel“ (bereitgestellt von zoll.de)
Quelle: zoll.de