Die EU-Methanverordnung 2024/1787 ist seit dem 5. August 2024 in Kraft und bildet einen wichtigen Baustein im Rahmen des EU-Klimapakets „Fit for 55“. Zentrales Ziel ist es, die Methanemissionen entlang der gesamten Lieferkette fossiler Energieträger wie Rohöl, Erdgas und Kohle deutlich zu senken. Hintergrund: Methan ist nach Kohlendioxid das klimaschädlichste Treibhausgas.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung verpflichtet Importeure von Rohöl, Erdgas und Kohle dazu, Informationen über die Methanintensität der von ihnen in die EU eingebrachten Energieträger offenzulegen. Auch außerhalb der EU entstandene Methanemissionen bei der Gewinnung, Verarbeitung oder dem Transport dieser Rohstoffe fallen unter die Berichtspflicht. Damit soll ein transparenter, kontrollierter und emissionsarmer Import fossiler Energieträger sichergestellt werden. Zuständig für die Umsetzung auf nationaler Ebene ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit dieser Aufgabe betraut wurde.

Meldezeitraum

Für das erste Meldejahr gilt eine Ausnahmefrist: Die Einreichung der Meldungen ist seit dem 19. Mai 2025 möglich und muss bis zum 31. Mai 2025 abgeschlossen sein. Unternehmen sollten die Meldefrist unbedingt einhalten, um Sanktionen wie die Verhängung von Buß- und Zwangsgeldern zu vermeiden.

Technische Umsetzung über ELAN-K2

In Deutschland erfolgt die Meldung über das Online-Portal ELAN-K2 des BAFA. Unternehmen müssen sich dort zunächst registrieren. Dabei stehen zwei Wege zur Auswahl:

  • Registrierung mit Benutzername & Passwort (, wenn der Importeur eine natürliche Person ist.)
  • Registrierung über ELSTER „Mein Unternehmenskonto“ mit Organisationszertifikat

Nach erfolgreicher Registrierung können Nutzer auf die Fachanwendung für die Methanverordnung zugreifen und ihre Daten einreichen.

Ablauf des Meldeverfahrens

  1. Registrierung im ELAN-K2-Portal
  2. Download der erforderlichen Meldeformulare sowie der zugehörigen Ausfüllhilfen
  3. Ausfüllen der Meldeunterlagen gemäß den Vorgaben
  4. Upload aller Unterlagen über die Fachanwendung im ELAN-K2-Portal

Wichtig: Die Dateibenennung muss der geforderten Systematik entsprechen, um eine reibungslose Verarbeitung sicherzustellen.

 

Quellen: BAFA, Verordnung (EU) 2024/1787