Mit Dekret Nr. 24/241 hat Algerien die Bedingungen für die Zollabfertigung gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte und Materialien sowie gesamter Produktionslinien festgelegt. Es ist neu (vom 24. Juli 2024) und regelt die Zollabfertigung gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte und Produktionsmaschinen.
Hiernach dürfen gebrauchte landwirtschaftliche Geräte bis zu einem Alter von sieben Jahren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Das Höchstalter für gebrauchte Traktoren wird somit von fünf auf sieben Jahre angehoben. Für Produktionslinien gilt ein Höchstalter von fünf Jahren.
Zu den landwirtschaftlichen Geräten zählen zum Beispiel Traktoren, Sä- und Erntemaschinen, Futtertechnik und Pferdetransporter. Produktionslinien werden hingegen als homogene Ausrüstungen definiert, die zur Gewinnung, Herstellung oder Verpackung von Produkten verwendet werden.
Voraussetzung für die Einfuhr ist eine Bescheinigung, die vom zuständigen Direktor der algerischen “Wilaya” ausgestellt wird. Hierfür ist ein elektronischer Antrag des Wirtschaftsbeteiligten, inklusive der Begleitdokumentation einzureichen. Ein Muster für den Antrag ist in Anhang 1 des Dekrets Nr. 24/241 zu finden. Des Weiteren ist eine Konformitätsprüfung durch eine vom “Organisme Algérien d’Accréditation” (ALGERAC) akkreditierte Stelle vorzunehmen. Die Prüfung soll sicherstellen, dass die einzuführenden Produkte kein Risiko für die Sicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt darstellen.
Die Bestimmungen des Exekutivdekrets Nr. 20-312 vom 15. November 2020 über die Einfuhr gebrauchter Produktionslinien wurden aufgehoben.
Quelle: GTAI-Newsletter