Die EU-Kommission gibt die Einführung vorläufiger Ausgleichszölle bekannt.
Im Oktober 2023 leitete die Europäische Kommission ein Antisubventionsverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Ausgleichszölle ein. Diese gelten mit Wirkung vom 5. Juli 2024.
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind, die (unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gesetzten Räder) ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben werden, einschließlich solcher mit einem auf einem Verbrennungsmotor basierenden Reichweitenvergrößerer/”Range Extender“ (Hilfsstromaggregat). Ausgenommen sind Fahrzeuge der Klassen L6 und L7 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie Krafträder. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8703 80 10 (TARIC-Code 8703801010). Die vorläufigen Ausgleichszölle gelten für vier Monate.
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Ausgleichszölle nochmals ändern. Spätmöglichster Zeitpunkt zur Einführung endgültiger Maßnahmen ist der 2. November 2024.
- Vorläufige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt
- Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze
- Ausgleichszölle können rückwirkend erhoben werden
Unternehmen | vorläufiger Ausgleichszoll in Prozent | Taric-Zusatzcode |
BYD Gruppe:
|
17,4 | 89BL |
Geely Gruppe:
|
19,9 | 89BM |
SAIC Gruppe:
|
37,6 | 89BN |
alle anderen mitarbeitenden Unternehmen gemäß Anhang | 20,8 | |
alle anderen Unternehmen | 37,6 | 8999 |
Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1866
Textquelle: GTAI