Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 reguliert die EU amtliche Kontrollen, welche bei der Einfuhr bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus Drittländern anfallen können, um unmittelbare oder mittelbare Risiken für die menschliche Gesundheit abzuwenden. Die dafür benötigten Informationen liefert das europäische Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF).
In Anhang I der Verordnung werden Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aufgelistet, die bei der Einfuhr vorübergehend verstärkten Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen unterliegen. Anhang II beinhaltet sämtliche Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, bei deren Einfuhr besondere Bedingungen erfüllt sein müssen, um eine Kontamination durch Mykotoxine, Pestizidrückstände, Mikroben, Sudanfarbstoffe, Rhodamin B oder Pflanzentoxine zu verhindern. Die EU-Kommission hat die Aufgabe, beide Listen regelmäßig (spätestens alle 6 Monate) zu aktualisieren.
In Anhang I neu aufgenommen:
- Auberginen (Solanum aethiopicum) – Burkina Faso
- Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata) – Dominikanische Republik
- Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse – Ghana
- Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthalten, Vanille sowie Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele – Indien
- Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten – Malaysia
- Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, die Johannisbrotkernmehl enthalten – Türkei
Aus Anhang I entfernt:
- Paranüsse in der Schale und Mischungen von Paranüssen oder getrockneten Früchten, die Paranüsse in der Schale enthalten – Brasilien
- Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse – Brasilien
- Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse – Gambia
- Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert – Indien
- Guarkernmehl – Indien
- Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten – Südkorea
- Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) – Pakistan
- Erdnüsse und aus Erdnüssen hergestellte Erzeugnisse – Sudan
- Johannisbrot (Carob), Johannisbrotkerne, die ungeschält und weder gemahlen noch sonst zerkleinert sind, sowie Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen, auch modifiziert – Türkei
- Instant-Nudeln, die Gewürze/Würzmittel oder Soßen enthalten – Vietnam
In Anhang II neu aufgenommen:
- Gotu Kola (Centella asiatica) – Sri Lanka
- Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika) – Vietnam
Anhang II: Änderung der Häufigkeit von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei nachfolgenden Erzeugnissen
- Haselnüsse, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Haselnüssen – Georgien
- Betelblätter (Piper betle L.) – Indien
- Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) (sogenannte Drumsticks) – Indien
- Gewürzmischungen – Pakistan
- Grapefruits – Türkei
- Pfeffer der Gattung Piper, Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, die getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind, Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze – Äthiopien
- Muskatnüsse (Myristica fragrans) – Indonesien
- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen – Indien
- Getrocknete Feigen, Mischungen mit und Erzeugnisse aus getrockneten Feigen – Türkei
- Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien – Türkei
- Sesamsamen – Uganda
- Pitahaya (Drachenfrucht) – Vietnam
- Pistazien, Mischungen mit und Erzeugnisse aus Pistazien mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, versandt aus der Türkei