Seit dem Inkrafttreten des 11. Sanktionspakets gegen Russland gilt die Jedermannspflicht. Informationen über mögliche Umgehungen der Sanktionen sind innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ziel ist es, die Umgehung der Sanktionsmaßnahmen gegen Russland effektiv zu bekämpfen. Bis dato gelingt es Russland weiterhin militärisch nutzbare Waren aus dem Westen zu bekommen – meist mit Umwegen über Drittländer. Um das zu verhindern, werden deutsche Unternehmen aufgefordert, bei Verdacht mit Informationen zu unterstützen.
Die Jedermannspflicht ist in der (VO) EU Nr. 833/2014 Artikel 6a festgehalten. Nach Absatz 1 sind
„natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) Informationen, die die Umsetzung dieser Verordnung erleichtern, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen zu übermitteln und
b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.“
Stefanie Brzoska von Möllenhoff Rechtsanwälte sieht einige Probleme bei der praktischen Umsetzung der Jedermannspflicht. Nur ein kleiner Personenkreis könne über die nötigen Informationen für einen positiven Verdachtsfall verfügen, so die Rechtsanwältin.
Quellen: Handelsblatt, Möllenhoff Rechtsanwälte