T2L oder T2LF als Nachweis über den Gemeinschaftscharakter
Durch Vorlage eines T2L bzw. eines T2LF wird dem Zoll beim Import nachgewiesen, dass es sich um Gemeinschaftswaren der EU handelt. Ausgestellt werden diese Versandpapiere beim zuständigen Zollamt des Ladeortes der Ware.
Der Unterschied zwischen T2L und T2LF:
T2L: gilt für Waren die während des Transports vom Abgangsland zum Bestimmungsland das Steuergebiet der EU nicht verlassen (z.B. San Marino, Andorra).
T2LF: wird in ähnlichen Fällen zum T2L ausgestellt, jedoch gehören Abgangsland und/oder Bestimmungsland sowie Teile der Transportstrecke nicht zum Steuergebiet der EU. (z.B. über Wasser, oder von und zu den Kanaren, den Kanalinseln und den Aland-Inseln.)