Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission zum Unionszollkodex wurde an verschiedenen Stellen korrigiert und geändert. Die Änderungen betreffen u.a. auch präferenzrechtliche Vorschriften.

So werden die Bestimmungen zur Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung in Art. 62 neugefasst. Künftig gilt eine einzige Erklärung sowohl für Waren, die am Tag der Ausfertigung der Erklärung bereits geliefert wurden, als auch für Waren, die nach diesem Datum geliefert werden. Die maximale Geltungsdauer einer Erklärung beträgt 24 Monate, wobei dieser Zeitraum nicht mehr als 12 Monate in die Vergangenheit reichen oder später als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum beginnen sollte.*

Vor dem Hintergrund, dass langfristig das System des ermächtigten Ausführers durch den registrierten Ausführer (REX-System) ersetzt werden soll, wird Art. 69 dahingehend ergänzt, dass künftig auch registrierte Ausführer, die Waren weiterversenden, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen dürfen.

Bei den weiteren Änderungen handelt es sich vorwiegend um kleinere Korrekturen wie beispielsweise Berichtigungen bestimmter Wortlaute, korrigierte Verweise auf andere Rechtsgrundlagen oder Anpassungen in den Anhängen.

Für genauere Informationen siehe Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 19).

*Beispiele für die neuen Gültigkeitszeiträume werden gerne auf Anfrage per E-Mail an Interessierte versandt.

Fundstelle: GTAI-News Juni 2017