Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/2268 vom 26. September 2017 hat die EU-Kommission die Anhänge I, IIa bis IIg (in Bezug auf die von diesen Anhängen erfassten Güter) und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck neu gefasst. Diese Delegierte Verordnung ist am 16. Dezember 2017 in Kraft getreten.

Anhang I

Der Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung legt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine einheitliche Güterliste fest, die diejenigen Güter mit doppeltem Verwendungszweck („Dual-use-Güter“) erfasst, für die bei Ausfuhren aus dem Unionsgebiet eine Genehmigungspflicht besteht.

Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung fasst die international vereinbarten Kontrollen für Dual-use-Güter aus den Exportkontrollregimen zusammen. Unberücksichtigt bleiben dabei nationale Kontrollen, die über die auf den Regimen basierenden Kontrollen hinausgehen.

In Deutschland ist für die Feststellung einer Genehmigungspflicht für Dual-use-Güter deshalb zusätzlich die Ausfuhrliste zu beachten.
Zu beachten sind auch die Allgemeinen Anmerkungen zu Anhang I. In diesen finden sich Regelungen u.a. zu Bestandteilen, Technologien oder Software.

Anmerkung zu Anhang I

Soweit die deutsche Sprachfassung Schreibfehler und ähnliche offenkundige Unrichtigkeiten enthält, obliegt die Berichtigung des Anhangs I der Europäischen Kommission. Bis zu einer derartigen Berichtigung können offenkundige Unrichtigkeiten im Lichte der anderen Sprachfassungen, insbesondere auch der englischen Sprachfassung, die als Bezugsdokument dient, ausgelegt werden.

Anhänge IIa bis IIg und III

Anhang IIa bis Anhang IIg (PDF, 42KB, Datei ist nicht barrierefrei) (Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Europäischen Union) finden Sie in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268.

Der Anhang III (Musterformblätter für Genehmigungen) ist in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 abgebildet.

Anhang IV

Nur wenige Güter des Anhangs I sind innerhalb der Europäischen Union noch genehmigungspflichtig. Diese Güter sind in Anhang IV genannt. Dieser wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268 vom 26. September 2017 neu gefasst.

Veröffentlichung im Amtsblatt

Zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/2268